Zivilrechtliche Verfahren: Versöhnung und Ermittlung nach LEC

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Der Akt der Versöhnung

Der Akt der Versöhnung ist eine Methode zur Lösung von Konflikten zwischen Parteien, die autokompositiv persönlich erscheinen, d.h. ohne eine übergeordnete dritte Partei, die eine Lösung über die Parteien hinweg verhängt. Der Konflikt wird durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien gelöst. Im Vermittlungsverfahren sollen die Parteien Vereinbarungen treffen und sich versöhnen; es gibt daher keine richterliche Handlung im eigentlichen Sinne. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Versöhnungsprozess zu fördern.

Die Parteien können auch eine Einigung erzielen. Der Akt der Versöhnung war bis 1984 obligatorisch. Vor Einreichung einer Klage musste eine Versöhnung versucht werden. Im Jahr der LEC-Reform (1984) wurde die Ansicht vertreten, dass der Akt der Versöhnung die Konfliktlösung nicht verlängern sollte. Die Schlichtung ist ein freiwilliger Akt und findet außerhalb des Prozesses statt. Die Versöhnung hingegen wird als eine Handlung innerhalb des Prozesses betrachtet. Sie ermöglicht den Parteien, eine Einigung zu erzielen, um den Prozess zu beenden. Ein Ziel des Versöhnungsaktes ist es, dass die Parteien eine Einigung erzielen und so den Prozess beenden.

Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche

Die §§ 460 ff. des Gesetzes von 1881 regeln die Versöhnung. Diese Bestimmungen sind noch heute in Kraft. Heute ist es nicht mehr notwendig, verbindliche und obligatorische Schlichtungsverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags durchzuführen. Vielmehr ist die Versöhnung für die Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen, wobei sie in bestimmten Prozessen verboten ist.

Die Versöhnung ist in folgenden Prozessen unzulässig:

  • In Prozessen, bei denen der Staat, regionale Regierungen oder Behörden ein Interesse daran haben.
  • In Prozessen, an denen Minderjährige oder Personen beteiligt sind, die nicht frei über ihr Vermögen verfügen können.
  • Bei Urteilen, die in den Zuständigkeitsbereich von Richtern und Magistraten fallen.
  • Bei Sachverhalten, die für eine Transaktion oder einen Vergleich ungeeignet sind.

Alle diese Ausnahmen sind in Art. 460 geregelt. Der Akt der Versöhnung ist in allen Prozessen ausgeschlossen, in denen keine freie Verfügbarkeit über Rechte oder private Interessen besteht. Das Gesetz basiert auf der Idee, dass es Modelle gibt, die Parteien zusammenführen können. Die Kostenregelung ist ebenfalls festgelegt.

Ablauf und Wirkung des Versöhnungsaktes

Die Parteien sind verpflichtet zu erscheinen und sich kooperativ zu verhalten, insbesondere wenn sie eine gerechte Sache zu vertreten scheinen. Ziel dieses Aktes ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Richter zielt darauf ab, die Parteien zu versöhnen und eine Einigung zu erzielen. Der Richter fungiert als Vermittler zwischen den Parteien. Seine Rolle ist nicht willkürlich, da er keine Lösung aufzwingen darf. Er entscheidet den Fall nicht selbst, sondern zielt lediglich darauf ab, dass die Parteien eine Einigung erzielen.

Der Akt der Versöhnung zielt darauf ab, eine Einigung zu erzielen, sieht aber auch vor, dass keine Einigung erzielt werden kann. Wird das Vermittlungsverfahren ohne Einigung beendet, wird dies protokolliert, und die Parteien können ihre Rechte vor der zuständigen Stelle geltend machen.

Wird eine Einigung erzielt, ist diese Vereinbarung, da sie vor einem Richter getroffen wurde und im Rahmen richterlicher Tätigkeit zustande kam, vollstreckbar. Das bedeutet, sie kann durch die für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden. Im Unterschied zu Urteilen, die vom Richter auferlegt oder beschlossen werden, erlangt die Vereinbarung in keinem Fall die Wirkung der Rechtskraft (sie ist kein Urteil). Der Gesetzgeber legt fest, dass die Vereinbarung aus denselben Gründen beendet werden kann, die Verträge ungültig machen (was bei Urteilen niemals möglich wäre).

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren werden durch die Art. 256 ff. der LEC geregelt. Diese Verfahren dienen der Vorbereitung eines künftigen Prozesses (manchmal notwendig). Es handelt sich um Maßnahmen, die beantragt werden, um die Persönlichkeit des Beklagten, Aspekte seiner Fähigkeit oder Vertretung zu klären, oder um ein Objekt oder Dokument zu bestimmen, das zur Einleitung eines Rechtsstreits benötigt wird.

Arten von Ermittlungsverfahren (Art. 256 LEC)

Es gibt viele Arten, die in Art. 256 beschrieben sind, darunter:

  • Die Anforderung der Vorlage einer beweglichen Sache oder eines Objekts, um den Streitgegenstand zu identifizieren, auf dem die Forderung basiert, und gegebenenfalls die Hinterlegung einer Kaution zur Sicherung des Interesses der Verteidigung.
  • Die Vorlage eines Dokuments, das alle Daten zur Persönlichkeit einer Partei, ihrer Legitimität, Geschäftsfähigkeit oder Vertretung (z.B. bei Minderjährigen) aufzeigt.
  • Die Anforderung einer eidesstattlichen Erklärung oder Bestätigung zur Wahrheitsfindung. Dies ist eine Befragung, bei der eine Partei eine Zusicherung über ihre Geschäftsfähigkeit, Leistung oder Stellung abgeben soll.
  • Die Anordnung der Intervention einer Gruppe von Betroffenen, die nicht oder nur schwer zu identifizieren sind (z.B. CNAD).
  • Die Aufforderung an Erben oder Vermächtnisnehmer zur Vorlage eines Testaments.
  • Die Aufforderung an die zur Offenlegung von Unterlagen und Konten einer Gesellschaft berechtigte Person. Zum Beispiel kann ein Gesellschafter oder eine durch einen Versicherungsvertrag geschädigte Person die Vorlage eines Versicherungsvertrages beantragen, um zu prüfen, ob der Beklagte durch die Versicherung gedeckt ist.
  • Die Anforderung der Krankenakte eines Gesundheitszentrums.
  • Wenn eine Klage wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder geistigen Eigentums beabsichtigt ist, kann eine Befragung zur Bestimmung des Ursprungs und der Vertriebswege von Waren beantragt werden.

All diese Ermittlungsverfahren dienen dazu, die Einreichung einer Klage oder die Einleitung eines Verfahrens zu ermöglichen.

Zuständigkeit und Verfahrensablauf

Zur Zuständigkeit für diese Verfahren legt der Gesetzgeber fest: Der Antrag ist beim Gericht erster Instanz, dem Handelsrichter etc. am Wohnsitz der Person einzureichen, die die Verfahren erfüllen soll. Die allgemeine Regel ist, dass das Verfahren vor dem Richter des Hauptverfahrens betrieben wird. Ausnahmen bestehen in bestimmten Fällen, z.B. wenn es darum geht, eine Gruppe von Opfern zu identifizieren, die Verfahren beantragt haben, weil ihre geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt wurden. In diesen Fällen ist das nationale Gericht zuständig, bei dem der Antrag gestellt werden muss.

Es ist vorgesehen, dass der Richter seine eigene sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen prüft, sodass die Parteien keinen Rechtsbehelf einlegen können. Die Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren liegt somit bei einem Richter oder Handelsrichter am Wohnsitz, der die Verhandlungen leiten muss. Als Ausnahme kann die zuständige Organisation den Antrag später bearbeiten.

Antragstellung und Sicherheiten (Art. 257 LEC)

Artikel 257 regelt, dass die Parteien darlegen müssen, ob die beantragte Maßnahme für den späteren Prozess zwingend erforderlich ist (z.B. ob für die anschließende Klage ein Rechtsberater und Anwalt präzeptiv vorgeschrieben sind). Der Prozess beginnt schriftlich. Der Grund dafür ist die Notwendigkeit, den Antrag oder das Verfahren zu begründen.

Es ist erforderlich, dass die Partei, die eine Maßnahme beantragt, eine Sicherheit für den Schadensersatz leistet, der einer Person vor Beantragung des Verfahrens entstehen könnte (Schäden, für die ein berechtigtes Interesse an der Forderung besteht). Wenn das Gericht der Maßnahme zustimmt und diese sorgfältig durchgeführt wird, muss die ersuchende Partei eine Kaution zur Deckung der Schäden hinterlegen, die der anderen Partei entstehen könnten. Wird die Kaution nicht innerhalb von 3 Tagen hinterlegt, legt der Sachbearbeiter die Akten ab. Wenn die Partei nicht zahlt, wird die Maßnahme nicht durchgeführt.

Konnten die Maßnahmen vereinbart werden, muss der Richter die Behauptungen der Partei abwägen und entscheiden, ob die Maßnahme durchgeführt wird, auch wenn die andere Partei nicht teilgenommen hat. Die Durchführung der Maßnahme wird per Beschluss angeordnet. Die Beteiligten sind zu benachrichtigen, dass sie innerhalb von 10 Tagen im Gerichtsgebäude zur Durchführung der vereinbarten Verfahren erscheinen müssen.

Widerspruch und Zwangsmaßnahmen (Art. 261 LEC)

Die Partei hat 5 Tage Zeit, ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Anträge und der Ladung, um dem Verfahren zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Durchführung des Verfahrens wird im Rahmen eines mündlichen Verhandlungsverfahrens behandelt. Nach der mündlichen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, und der Richter entscheidet über die Zulässigkeit oder Abweisung des Widerspruchs. Es ist notwendig, die anderen Parteien zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Argumente vorzubringen, die sie für angemessen halten. Weist der Richter den Widerspruch zurück, werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens der widersprechenden Partei auferlegt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Stimmt der Richter dem Widerspruch zu, erfolgt dies per Beschluss, und dieser Beschluss ist berufungsfähig.

Artikel 261 regelt die Weigerung, das Verfahren durchzuführen, und sieht besondere Zwangsmaßnahmen vor. Diese Zwangsmaßnahmen kommen zur Anwendung, wenn die requirierte Person weder Widerspruch einlegt noch die Maßnahme durchführt:

  • Verweigerung von Daten zu Geschäftsfähigkeit/Vertretung: Wenn versucht wurde, Daten über Geschäftsfähigkeit, Legitimität und Vertretung zu erhalten, und die betroffene Person die Bereitstellung von Informationen verweigert, kann das Gericht die vom Antragsteller beabsichtigten Fragen als bejaht ansehen und bestimmte Tatsachen, auf die sich diese beziehen, in einem späteren Prozess als wahr unterstellen. Das Gericht moduliert und schafft so eine Fiktion, dass die Fragen bejaht und die Fakten als wahr beantwortet wurden.
  • Verweigerung der Vorlage von Titeln/Dokumenten: Wurde die Vorlage von Titeln und Dokumenten angefordert und die Partei weigert sich, kann das Gericht, wenn Anzeichen für deren Existenz vorliegen, eine Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen, um sie dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
  • Verweigerung der Vorlage beweglicher Sachen: Wird die Vorlage einer beweglichen Sache verlangt und es wird vermutet, wo sie sich befindet, kann das Gericht eine Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen und die Sache dem Antragsteller zur Verfügung stellen. Es kann auch die Hinterlegung einer Kaution oder eine andere Garantie für die Erhaltung verlangen.
  • Verweigerung bei gewerblichen Schutzrechten/geistigem Eigentum: Wenn das Verfahren wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder geistigen Eigentums eingeleitet wird, können Maßnahmen zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten und Daten angeordnet werden, um die verletzenden Personen zu identifizieren, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Verantwortlichkeiten.
  • Verweigerung von Buchhaltungsunterlagen: Werden die Buchhaltungsunterlagen einer Gesellschaft angefordert und die Vorlage verweigert, können die vom Kläger vorgelegten Daten und Konten als wahr angesehen werden.

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