Zusammenfassung BGB und HGB: Allgemeiner Teil, Verträge, Sachen- und Handelsrecht

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EINHEIT 4: Allgemeiner Teil des BGB

Aufrechnung (§ 387 BGB)

Steht dem Schuldner gegen den Gläubiger ebenfalls eine Forderung zu, kann er mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung nach §§ 387 ff. BGB aufrechnen.

Leistungsstörungen (§ 362 BGB)

Die Parteien eines Schuldverhältnisses verhalten sich nicht so, wie es der Zweck dieses Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert.

Ausnahme: Schadensersatzpflicht

Der Schuldner muss Schadensersatz leisten, wenn er eine Pflicht verletzt und dies zu vertreten hat (§§ 276, 278, 280 BGB).

Vorsatz (§ 276 BGB)

(Intención) Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.

Schaden und Schadensersatz

Der Ausgleich eines Schadens, wie er nach §§ 249–255 BGB zu ersetzen ist.

EINHEIT 6: Verträge

Mietvertrag (§ 535 BGB)

Inhalt

Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Zahlung. Gegenseitig verpflichtender Vertrag.

Gegenstand

Bewegliche und unbewegliche Sachen, nicht aber Rechte.

Spezialfälle

  • Pacht: Miete, um Geld zu bekommen (arrendamiento).
  • Wohnraummiete.

Vertragsschluss

Es gelten die allgemeinen Regeln (Willenserklärung 1/2, Angebot, Annahme).

Leistungsstörung

Es gelten die allgemeinen Regeln (Mängelhaftung, Reparatur).

Vertragsende

  • Zeitablauf.
  • Kündigung (ordentlich oder außerordentlich ohne Frist, unilateral).
  • Aufhebungsvertrag (contrato de anulación) (bilateral).

Dauerschuldverhältnis

Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, kein einmaliger Austausch, sondern ein kontinuierlicher Austausch von Leistungen. Es entstehen erhöhte Treue- und Rücksichtnahmepflichten.

Werkvertrag (§ 631 BGB)

Inhalt

Herstellung eines mangelfreien Werkes durch den Unternehmer gegen Zahlung des Bestellers. Gegenseitig verpflichtender Vertrag.

Werk

Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein Erfolg (z. B. Haus).

Abgrenzung

Abgrenzung zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) und zur Werk-Lieferung beweglicher Sachen.

Abnahme und Fälligkeit der Vergütung

Nach § 640 BGB ist das mangelfreie Werk abzunehmen, und nach § 641 BGB ist die Vergütung zu zahlen.

Sachmangel (§ 633 BGB)

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk:

  • Nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • Sich nicht für die vertragliche Verwendung eignet.
  • Ein anderes Werk geliefert oder „zu wenig“ geliefert wurde.

Rechtsmangel

Wenn Dritte Rechte in Bezug auf das Werk geltend machen können.

Rechte des Bestellers (§ 634 BGB)

  • Nacherfüllung.
  • Selbstvornahme.
  • Rücktritt/Minderung der Vergütung.
  • Schadensersatz.

Dienstvertrag (§ 611 BGB)

Inhalt

Verpflichtung zur Leistung von Diensten sowie zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Gegenseitiger Vertrag.

Abgrenzung zum Werkvertrag

Beim Dienstvertrag ist die Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag der Eintritt des Erfolges (se concreta el servicio no el resultado).

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

Erfolgt die Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, liegt ein Dienstvertrag vor. Werden Dienste im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht, liegt ein Arbeitsvertrag vor.

Anstellungsvertrag

Abhängig, aber nicht weisungsgebunden.

Leistungsstörung

Es gelten die allgemeinen verschuldensabhängigen Regeln:

  • Vergütung auch bei Annahmeverzug.
  • Der Dienstpflichtige behält die Vergütung auch bei vorübergehender Verhinderung.

Beendigung

Zeitablauf oder Kündigung.

Arbeitsvertrag

Werden die Dienste im Rahmen einer abhängigen und weisungsunterworfenen Beschäftigung erbracht – es gelten Sonderregelungen.

Inhalt

Befristete Verträge oder Teilzeitverträge.

Vertragsabschluss

Schriftlichkeit.

Vergütung

Sozialversicherungspflicht (Lohnsteuer).

Leistungsstörung

Es gelten die allgemeinen verschuldensabhängigen Regeln, ergänzt durch:

  • Lohnfortzahlung (im Krankheitsfall, Urlaub...).
  • Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.

Beendigung

Zeitablauf oder Kündigung.

EINHEIT 7: Sachenrecht

Trennungsprinzip

  • Verpflichtungsgeschäfte: Lassen relative Rechte entstehen. (Comprarlo solo y firmar.)
  • Verfügungsgeschäfte: Es handelt sich um getrennt zu prüfende Vorgänge. Verfügungen wirken auf relative/absolute Rechte durch Übertragung, Belastung, Veränderung und Aufhebung. (Estoy de acuerdo de que tú seas la nueva propietaria, transmisión de la propiedad, te doy las llaves…)

Abstraktionsprinzip

Rechtliche Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäftes vom Verpflichtungsgeschäft. Ein Fehler im Verpflichtungsgeschäft führt nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung.

EINHEIT 8: Handels- und Gesellschaftsrecht

Kaufleute und Hilfspersonen

Es wird zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden:

  • Verbraucher: Schutzwürdiger als der Unternehmer (VOLLER SCHUTZ).
  • Unternehmer: MITTLERER SCHUTZ.
  • Kaufmann: Wer eine Unternehmung in Form einer Handelsgesellschaft führt (KEIN SCHUTZ). Wichtigste Formen in Deutschland: KG, GmbH, AG...

4 Kaufmannstypen

  • Istkaufmann: Kaufmännische Einrichtung erforderlich (Autónomo).
  • Kannkaufmann: Keine kaufmännische Einrichtung benötigt.
  • Scheinkaufmann: Kaufmannseigenschaft durch Anschein (z. B. Internetauftritt).
  • Formkaufmann: Abhängig von der Rechtsform.

Hilfspersonen

Unselbstständige Hilfspersonen

(Innerhalb des Unternehmens als Angestellter):

  • Prokurist (§ 48 HGB)
  • Handlungsbevollmächtigter
  • Ladenangestellter
  • Handlungsgehilfe

Selbstständige Hilfspersonen

(Außerhalb des Unternehmens, z. B. als Autónomos):

  • Handelsvertreter
  • Handelsmakler
  • Spediteur

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