Zusammenfassung BGB und HGB: Allgemeiner Teil, Verträge, Sachen- und Handelsrecht
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EINHEIT 4: Allgemeiner Teil des BGB
Aufrechnung (§ 387 BGB)
Steht dem Schuldner gegen den Gläubiger ebenfalls eine Forderung zu, kann er mit dieser Forderung gegen die Hauptforderung nach §§ 387 ff. BGB aufrechnen.
Leistungsstörungen (§ 362 BGB)
Die Parteien eines Schuldverhältnisses verhalten sich nicht so, wie es der Zweck dieses Schuldverhältnisses – die Erbringung einer bestimmten Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger – erfordert.
Ausnahme: Schadensersatzpflicht
Der Schuldner muss Schadensersatz leisten, wenn er eine Pflicht verletzt und dies zu vertreten hat (§§ 276, 278, 280 BGB).
Vorsatz (§ 276 BGB)
(Intención) Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
Schaden und Schadensersatz
Der Ausgleich eines Schadens, wie er nach §§ 249–255 BGB zu ersetzen ist.
EINHEIT 6: Verträge
Mietvertrag (§ 535 BGB)
Inhalt
Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Zahlung. Gegenseitig verpflichtender Vertrag.
Gegenstand
Bewegliche und unbewegliche Sachen, nicht aber Rechte.
Spezialfälle
- Pacht: Miete, um Geld zu bekommen (arrendamiento).
- Wohnraummiete.
Vertragsschluss
Es gelten die allgemeinen Regeln (Willenserklärung 1/2, Angebot, Annahme).
Leistungsstörung
Es gelten die allgemeinen Regeln (Mängelhaftung, Reparatur).
Vertragsende
- Zeitablauf.
- Kündigung (ordentlich oder außerordentlich ohne Frist, unilateral).
- Aufhebungsvertrag (contrato de anulación) (bilateral).
Dauerschuldverhältnis
Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, kein einmaliger Austausch, sondern ein kontinuierlicher Austausch von Leistungen. Es entstehen erhöhte Treue- und Rücksichtnahmepflichten.
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Inhalt
Herstellung eines mangelfreien Werkes durch den Unternehmer gegen Zahlung des Bestellers. Gegenseitig verpflichtender Vertrag.
Werk
Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein Erfolg (z. B. Haus).
Abgrenzung
Abgrenzung zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) und zur Werk-Lieferung beweglicher Sachen.
Abnahme und Fälligkeit der Vergütung
Nach § 640 BGB ist das mangelfreie Werk abzunehmen, und nach § 641 BGB ist die Vergütung zu zahlen.
Sachmangel (§ 633 BGB)
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk:
- Nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
- Sich nicht für die vertragliche Verwendung eignet.
- Ein anderes Werk geliefert oder „zu wenig“ geliefert wurde.
Rechtsmangel
Wenn Dritte Rechte in Bezug auf das Werk geltend machen können.
Rechte des Bestellers (§ 634 BGB)
- Nacherfüllung.
- Selbstvornahme.
- Rücktritt/Minderung der Vergütung.
- Schadensersatz.
Dienstvertrag (§ 611 BGB)
Inhalt
Verpflichtung zur Leistung von Diensten sowie zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Gegenseitiger Vertrag.
Abgrenzung zum Werkvertrag
Beim Dienstvertrag ist die Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag der Eintritt des Erfolges (se concreta el servicio no el resultado).
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag
Erfolgt die Leistung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, liegt ein Dienstvertrag vor. Werden Dienste im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht, liegt ein Arbeitsvertrag vor.
Anstellungsvertrag
Abhängig, aber nicht weisungsgebunden.
Leistungsstörung
Es gelten die allgemeinen verschuldensabhängigen Regeln:
- Vergütung auch bei Annahmeverzug.
- Der Dienstpflichtige behält die Vergütung auch bei vorübergehender Verhinderung.
Beendigung
Zeitablauf oder Kündigung.
Arbeitsvertrag
Werden die Dienste im Rahmen einer abhängigen und weisungsunterworfenen Beschäftigung erbracht – es gelten Sonderregelungen.
Inhalt
Befristete Verträge oder Teilzeitverträge.
Vertragsabschluss
Schriftlichkeit.
Vergütung
Sozialversicherungspflicht (Lohnsteuer).
Leistungsstörung
Es gelten die allgemeinen verschuldensabhängigen Regeln, ergänzt durch:
- Lohnfortzahlung (im Krankheitsfall, Urlaub...).
- Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
Beendigung
Zeitablauf oder Kündigung.
EINHEIT 7: Sachenrecht
Trennungsprinzip
- Verpflichtungsgeschäfte: Lassen relative Rechte entstehen. (Comprarlo solo y firmar.)
- Verfügungsgeschäfte: Es handelt sich um getrennt zu prüfende Vorgänge. Verfügungen wirken auf relative/absolute Rechte durch Übertragung, Belastung, Veränderung und Aufhebung. (Estoy de acuerdo de que tú seas la nueva propietaria, transmisión de la propiedad, te doy las llaves…)
Abstraktionsprinzip
Rechtliche Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäftes vom Verpflichtungsgeschäft. Ein Fehler im Verpflichtungsgeschäft führt nicht zur Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung.
EINHEIT 8: Handels- und Gesellschaftsrecht
Kaufleute und Hilfspersonen
Es wird zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden:
- Verbraucher: Schutzwürdiger als der Unternehmer (VOLLER SCHUTZ).
- Unternehmer: MITTLERER SCHUTZ.
- Kaufmann: Wer eine Unternehmung in Form einer Handelsgesellschaft führt (KEIN SCHUTZ). Wichtigste Formen in Deutschland: KG, GmbH, AG...
4 Kaufmannstypen
- Istkaufmann: Kaufmännische Einrichtung erforderlich (Autónomo).
- Kannkaufmann: Keine kaufmännische Einrichtung benötigt.
- Scheinkaufmann: Kaufmannseigenschaft durch Anschein (z. B. Internetauftritt).
- Formkaufmann: Abhängig von der Rechtsform.
Hilfspersonen
Unselbstständige Hilfspersonen
(Innerhalb des Unternehmens als Angestellter):
- Prokurist (§ 48 HGB)
- Handlungsbevollmächtigter
- Ladenangestellter
- Handlungsgehilfe
Selbstständige Hilfspersonen
(Außerhalb des Unternehmens, z. B. als Autónomos):
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
- Spediteur