Zuschläge und Zahlungsfristen LGT

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Zuschläge für verspätete Zahlungen (Art. 27 LGT)

I. Zuschläge für Selbsteinschätzungen

Bei freiwilliger Abgabe von Selbsteinschätzungen ohne vorherige Aufforderung der Verwaltung (Art. 27 LGT):

  • Innerhalb von 3 Monaten: 5 % Zuschlag, ohne Verzugszinsen und Sanktionen.
  • Innerhalb von 6 Monaten: 10 % Zuschlag, ohne Verzugszinsen und Sanktionen.
  • Innerhalb von 12 Monaten: 15 % Zuschlag, ohne Verzugszinsen und Sanktionen.
  • Nach 12 Monaten: 20 % Zuschlag, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag nach Ablauf der 12 Monate, ohne Sanktionen.

Reduzierung der Zuschläge: Die oben genannten Zuschläge werden um 25 % reduziert, wenn der Gesamtbetrag der Steuerschuld innerhalb der festgelegten Frist freiwillig gezahlt wird. Die Zuschläge können daher 3,75 %, 7,5 %, 11,25 % oder 15 % betragen.

Wichtig: Wenn keine Zahlung erfolgt (oder kein Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Aufrechnung gestellt wird) zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten Selbsteinschätzung, fallen zusätzlich zu den oben genannten Zuschlägen weitere Gebühren und Verzugszinsen für den Vollstreckungszeitraum an.

II. Zuschläge im Vollstreckungszeitraum (Art. 28 LGT)

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist für von der Verwaltung festgesetzte Steuerschulden (Art. 28 LGT):

  • Vollstreckungszuschlag (5 %, ohne Zinsen): Wenn die Schuld vor Zustellung der Vollstreckungsanordnung beglichen wird.
  • Reduzierter Vollstreckungszuschlag (10 %, ohne Zinsen): Wenn die Zahlung innerhalb der in der Vollstreckungsanordnung genannten Frist erfolgt.
  • Ordentlicher Vollstreckungszuschlag (20 %, zuzüglich Verzugszinsen): Wenn die Schuld nicht innerhalb der oben genannten Fristen beglichen wird. Verzugszinsen fallen für den gesamten Vollstreckungszeitraum an.

III. Zahlungsfristen (Art. 62.2 LGT)

Freiwilliger Zeitraum

  • Mitteilungen zwischen dem 1. und 15. eines Monats: Zahlung bis zum 20. des Folgemonats.
  • Mitteilungen zwischen dem 16. und dem letzten Tag eines Monats: Zahlung bis zum 5. des übernächsten Monats.

Vollstreckungszeitraum

  • Mitteilungen zwischen dem 1. und 15. eines Monats: Zahlung bis zum 20. desselben Monats.
  • Mitteilungen zwischen dem 16. und dem letzten Tag eines Monats: Zahlung bis zum 5. des Folgemonats.

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