Die Zwischenphase im Strafverfahren: Anklage und Einstellung
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Die Zwischenphase im Strafverfahren
Die Zwischenphase ist ein entscheidender Abschnitt im Strafprozess. Die Justizbehörde (oder das zuständige Gericht) entscheidet in abgekürzten und beschleunigten Verfahren, während das Landgericht im Hauptverfahren darüber befinden muss, ob die Hauptverhandlung eröffnet wird. Die Untersuchungsphase erreicht ihren Höhepunkt in dieser Zwischenstufe.
Zu diesem Zeitpunkt entscheiden die Anklageparteien auf Grundlage der Ermittlungen, ob sie die Anklage aufrechterhalten. Das entscheidende Gericht befindet über die Zulassung des Falles. Die Anklageparteien beantragen entweder die Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder die Einstellung des Verfahrens (endgültige oder vorläufige Entlassung).
Das Gericht seinerseits entscheidet per Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder lehnt die Anklage ab, was einer Einstellung des Verfahrens (endgültig oder vorläufig) gleichkommt.
Voraussetzungen für die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
Das Hauptverfahren wird nicht eröffnet, und somit kann keine Verfolgung des Angeklagten stattfinden, wenn:
- Kein hinreichender Tatverdacht besteht, der zur Bildung der Ursache geführt hat.
- Die Tatsache keine strafbare Handlung darstellt.
- Gründe vorliegen, die den Angeklagten von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Täter, Mittäter oder Gehilfe befreien.
Die endgültige Einstellung des Verfahrens (Entlassung)
Die endgültige Einstellung (oder Freispruch) ist eine Resolution gegen die Eröffnung des Verfahrens. Sie erfolgt in Form eines Beschlusses und setzt dem Strafverfahren ein endgültiges Ende. Dies ist eine Ablehnung der Anklage, da das Verfahren nicht eröffnet werden kann, weil bereits feststeht, dass eine Verurteilung des Angeklagten aus bestimmten Gründen unwahrscheinlich ist.
Gründe für die endgültige Einstellung:
- Wenn kein hinreichender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
- Wenn die Handlung keine strafbare Tat darstellt, d.h., wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass es sich nicht um ein Verbrechen handelt.
- Wenn Gründe vorliegen, die den Angeklagten von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens
Die vorläufige Einstellung kann beantragt werden, wenn die Untersuchung keine offensichtlichen Elemente ergeben hat, die die Anklage stützen, aber auch keine endgültige Einstellung rechtfertigen. Diese Einstellung ist gerechtfertigt, wenn die Straftat zwar begangen wurde oder die Forschung auf ein begangenes Verbrechen hindeutet, aber kein hinreichender Grund besteht, bestimmte Personen als Täter oder Mittäter anzuklagen.
Diese Einstellung ist vorübergehend, da nichts dagegen spricht, dass später neue Daten auftauchen, die das Verfahren abschließen. Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit vorgesehen, dass das Verfahren in diesen Fällen fortgesetzt werden kann, falls es zuvor eingestellt wurde.
Rechtsfolgen der Einstellung
Die endgültige Einstellung erzeugt die Wirkung der Rechtskraft. Das bedeutet, dass kein neues Verfahren wegen derselben Handlungen und gegen dieselben Personen eröffnet werden kann.
Die vorläufige Einstellung hat keine Wirkung der Rechtskraft und schließt nicht aus, dass der Fall später wieder eröffnet werden kann, wenn neue Tatsachen bekannt werden. Die Wiederaufnahme muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wobei die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind.