Sozialversicherungssystem: Waisenrente, Familienrente & Finanzierung
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D) Waisenrente
In der Regel haben Kinder Anspruch auf Waisenrente, unabhängig von der Art der Abstammung des Verstorbenen, sofern sie die gleichen Anforderungen für die Witwenrente erfüllen. Kinder müssen unter achtzehn Jahre alt sein oder erwerbsunfähig sein. Das Alter steigt auf 22, wenn das Kind keine lukrative Beschäftigung ausübt oder ein Einkommen unterhalb des Mindestlohns erzielt, und in Fällen von Vollwaisen auf 24 (Tod beider Eltern). Die Höhe der Rente beträgt 20 % der Basis, die für die Berechnung der Hinterbliebenenrente dient, und steigt auf 52 % im Fall von Vollwaisen. In keinem Fall übersteigt die Summe der Renten für Witwen und Waisen 100 % der Basis. Diese Rente ist mit Arbeitseinkommen vereinbar.