Regulierung und Vertragsbestimmungen für Zeitarbeitsfirmen (ETT)
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Zeitarbeitsfirmen (ETT) und ihre Regulierung
Definition
Zeitarbeitsfirmen (ETT) sind Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, von ihnen eingestellte Leiharbeitnehmer einem anderen Entleiher zur Verfügung zu stellen.
3.1 Voraussetzungen (Requisitos)
- Vorherige behördliche Genehmigung, die bei der ersten Beantragung für ein Jahr gültig ist und mit einem Antrag 3 Monate vor Ablauf jeder Periode verlängert werden kann.
- Eine Organisationsstruktur besitzen, die es ermöglicht, die Arbeitgeberpflichten zu übernehmen.
- Ausschließlich der Tätigkeit als ETT gewidmet sein.
- Keine ausstehenden Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung (SS) oder dem Finanzamt (Besteuerung) haben.
- Eine Garantie für die Lohn- und Sozialversicherungspflichten leisten.