Strafrecht: Veruntreuung öffentlicher Güter (Art. 434 & 435)
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Veruntreuung und Unterschlagung im Kontext öffentlicher Verwaltung
3) Veruntreuung durch private Durchsetzung öffentlicher Güter
Artikel 434: Definition und Abgrenzung
Art. 434: Diese Bestimmung schließt eine der Lücken, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Strafgesetzbuches in der Literatur diskutiert wurde. Sie erfasst atypische Verhaltensweisen, wie beispielsweise die private Durchsetzung (Nutzung) eines Autos oder einer amtlichen Veröffentlichung. Das Vergehen liegt vor, wenn eine Verschiebung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen einer Verwaltung, öffentlicher Einrichtungen oder Institutionen erfolgt, wobei diese Einrichtungen nicht Besitzer der Vermögenswerte sind, sondern diese nur einen Teil des Grundstücks darstellen,