Römische Realverträge: Mutuum, Commodatum und Depositum
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ERSTER TEIL: Die Realverträge im Römischen Recht
Mutuum: Der Konsumkredit
Das Mutuum wird auch als Konsumkredit bezeichnet. Es war die Übereinkunft, durch die eine Person (*Mutuans* oder Kreditgeber) das Eigentum an einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen auf eine andere Person (*Mutuarius* oder Kreditnehmer) übertrug, mit der Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzuzahlen.
Um die Rückzahlung der geliehenen Sachen zu erzwingen, konnte der Kreditgeber die *Condictio* nutzen: entweder die *Condictio certae pecuniae*, wenn das Mutuum aus einem Geldbetrag bestand, oder die *Condictio triticaria*, wenn andere vertretbare Sachen geschuldet wurden.
Das Mutuum war ein bedingter Darlehensvertrag,... Weiterlesen "Römische Realverträge: Mutuum, Commodatum und Depositum" »