Grundbuchrecht: Pflichten zur Registrierung von Eigentum und Rechten
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Artikel 58: Registrierung von Übertragungen und Rechten
Zur Registrierung der Übertragung eines Vertrages unter Lebenden (Schenkung oder Verkauf) oder eines zuvor nicht registrierten Gutes verlangt der Registerführer den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung dieser Übertragung.
Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung
Dies erfolgt durch drei Anzeigen in einer Zeitung des Bezirks oder der Provinzhauptstadt (falls dort keine vorhanden ist) und durch einen Aushang von mindestens fünfzehn Tagen im Büro des Registerführers. Der Aushang muss die Bezeichnungen der übertragenden Personen sowie die Grenzen und Namen der vertragsgegenständlichen Immobilie enthalten.
Der Registerführer bescheinigt die Einhaltung der Anforderungen gemäß... Weiterlesen "Grundbuchrecht: Pflichten zur Registrierung von Eigentum und Rechten" »