Artikel 231–249: Fristen und Entschädigungen
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Artikel 231: Fristen
(Text des Gesetzes 25.877) Der Arbeitsvertrag kann nicht durch den einseitigen Willen einer Partei gelöst werden, ohne vorherige Ankündigung oder ersatzweise Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer entsprechend seiner Dienstzeit in der Beschäftigung, wenn der Vertrag nach dem Willen des Arbeitgebers aufgelöst wird. Die Kündigungsfrist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss folgende Vorlaufzeiten einhalten:
- a) durch den Arbeitnehmer: fünfzehn (15) Tage;
- b) durch den Arbeitgeber: fünfzehn (15) Tage, wenn der Arbeitnehmer sich in der Probezeit befindet; ein (1) Monat, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsdauer von nicht mehr als fünf (5) Jahren hatte; und zwei (2) Monate, wenn er länger