Art. 5 I 1 GG – Schutzbereich, Eingriff und Verhältnismäßigkeit
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Art. 5 I 1 GG
1. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Eröffnung des Schutzbereichs: Es ist fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit, kurz: MF) eröffnet ist. Dieser Artikel erfasst die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. In diesem Fall ist umstritten, ob Erkennen, argumentieren und definieren, ob das Thema zum Schutzbereich von Art. 5 gehört. In Bezug auf diesen Fall (argumentiere… Ja, dann) liegt vorliegend eine Äußerung i.S.d. Art. 5 vor, sodass der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist.
2. Eingriff
2. Eingriff: (Wenn das Gesetz schon die Meinungsfreiheit des _ verhindert) Insoweit liegt ein zielgerichteter Eingriff in die Meinungsfreiheit durch _ vor.
3. Rechtfertigung
3. Rechtfertigung: