Pflichtverletzung und Haftung im Schuldrecht
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Verstoß gegen die Verpflichtungen
Die Verletzung einer Pflicht kann dem Schuldner zugerechnet werden oder nicht. Das schuldhafte Verhalten des Schuldners kann auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Verzug zurückzuführen sein. Das Scheitern der Erfüllung ist dem Schuldner hingegen nicht zuzurechnen, wenn es auf unvorhergesehene Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Gemäß Artikel 1105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haftet niemand für Ereignisse, die nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren (außer in Fällen, die ausdrücklich im Gesetz oder in der Verpflichtung erwähnt sind).
Ursachen der Pflichtverletzung
A) Dem Schuldner zuzurechnende Ursachen (Art. 1101 BGB):
- Vorsatz (Dolo)
- Fahrlässigkeit (Culpa)
- Verzug (Mora)