Strafrecht: Mord, Totschlag und Delikte gegen das Leben
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Strafrecht: Delikte gegen das Leben
Mord (Artikel 121 StGB)
Strafmaß: Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren.
Privilegierter Mord (Strafmilderung)
Eine Strafmilderung kann erfolgen, wenn die Tat aus folgenden Motiven begangen wurde:
- Moralischer oder sozialer Wert: Handeln aus allgemeinem Interesse.
- Emotionale Ausnahmesituation: Unmittelbare Reaktion auf eine ungerechte Provokation durch das Opfer.
Rechtliche Definitionen
- Täterschaft: Unterscheidung zwischen unmittelbarem Täter und Mittätern am Tatort.
- Kausalzusammenhang: Die Handlung muss direkt zum Tod geführt haben.
- Straftatbestand: Die Tat muss rechtswidrig und schuldhaft sein.
Sonderformen des Lebensendes
- Euthanasie: In Brasilien als privilegiertes Verbrechen eingestuft.
- Dysthanasie (Futility): Lebensverlängernde