Strafrecht: Mord, Totschlag und Delikte gegen das Leben

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Strafrecht: Delikte gegen das Leben

Mord (Artikel 121 StGB)

Strafmaß: Freiheitsstrafe von 6 bis 20 Jahren.

Privilegierter Mord (Strafmilderung)

Eine Strafmilderung kann erfolgen, wenn die Tat aus folgenden Motiven begangen wurde:

  • Moralischer oder sozialer Wert: Handeln aus allgemeinem Interesse.
  • Emotionale Ausnahmesituation: Unmittelbare Reaktion auf eine ungerechte Provokation durch das Opfer.

Rechtliche Definitionen

  • Täterschaft: Unterscheidung zwischen unmittelbarem Täter und Mittätern am Tatort.
  • Kausalzusammenhang: Die Handlung muss direkt zum Tod geführt haben.
  • Straftatbestand: Die Tat muss rechtswidrig und schuldhaft sein.

Sonderformen des Lebensendes

  • Euthanasie: In Brasilien als privilegiertes Verbrechen eingestuft.
  • Dysthanasie (Futility): Lebensverlängernde Maßnahmen bei aussichtslosen Fällen – kein Verbrechen.
  • Orthotanasie: Natürlicher Tod – kein Verbrechen.

Qualifizierter Mord

Die Tat gilt als qualifiziert, wenn sie durch folgende Mittel oder Motive begangen wird:

  • Mittel: Gift, Feuer, Sprengstoff, Ersticken, Folter oder heimtückische/grausame Methoden.
  • Gründe: Niedrige Beweggründe oder trivialer Anlass.
  • Zweck: Verdeckung anderer Straftaten.

Totschlag und Suizid

Totschlag

Charakterisiert durch Fahrlässigkeit, Unbekümmertheit oder ärztliche Kunstfehler. Kann durch gerichtliche Gnade oder spezifische Gesetze (ECA, CTB) beeinflusst werden.

Suizid (Artikel 122)

  • Anstiftung: Jemanden zur Tat bewegen.
  • Beihilfe: Unterstützung bei der Ausführung.

Kindestötung (Artikel 123)

Ein Delikt, das die Mutter während oder unmittelbar nach der Entbindung (Wochenbett) betrifft. Die Beurteilung erfolgt durch den Richter unter Berücksichtigung des psychischen Zustands und des Corpus Delicti (Nachweis der Atmung).

Abtreibung (Artikel 124-128)

Die Zerstörung der Frucht in jedem Entwicklungsstadium (embryonal bis fetal).

  • Erlaubte Abtreibung: Therapeutisch (Rettung des Lebens der Mutter) oder sentimental (nach Vergewaltigung).
  • Rechtliche Unterscheidung: Abtreibung bei fehlender Atmung vs. Mord/Kindestötung bei bereits erfolgter Atmung.

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