Allgemeines Gesetz der Staatskasse
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Regulatorische Grundsätze
Artikel I. - Kassenhaltung
Zentralisierte Verwaltung der öffentlichen Gelder an jeder Institution oder Behörde, unabhängig von der Finanzierungsquelle und ihrem Zweck. Die verantwortliche Stelle sollte die Bezeichnung und Registrierung der Übung respektieren.
Artikel II. - Wirtschaftlichkeit
Die Entsorgung und Endlagerung von öffentlichen Mitteln ermöglicht die optimale Umsetzung und Überwachung, um ihre Kosten dauerhaft zu minimieren.
Artikel III. - Wahrheit
Berechtigungen und Verarbeitungen werden zentral durchgeführt, vorausgesetzt, dass die vom Unternehmen erfassten Informationen in Bezug auf Handlungen und Verwaltungsakte, die rechtlich befugt und ausgeführt wurden, nachhaltig dokumentiert sind.