Strafrechtliche Bestimmungen im Straßenverkehr
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Artikel 379: Fahren unter Einfluss
Wer ein Kraftfahrzeug oder Kleinkraftrad führt und dabei unter dem Einfluss von toxischen Medikamenten, Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder Alkohol steht, wird bestraft. Eine Verurteilung erfolgt, wenn der Atemalkoholwert 0,60 Milligramm pro Liter oder der Blutalkoholwert 1,2 Gramm pro Liter überschreitet.
Artikel 380: Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr
- Wer ein Kraftfahrzeug oder Kleinkraftrad mit grober Fahrlässigkeit führt und dabei eine besondere Gefahr für Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Personen geschaffen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und dem Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Motorräder für länger als ein