Regeln zur Preisanpassung in Verträgen: Artikel 103-108
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ARTIKEL 103. Preisanpassung
Voraussetzungen für die Durchführung von Preisanpassungen:
- Die Preisüberprüfung findet statt, wenn ein Vertrag zu 20 % ausgeführt ist und ein Jahr seit Vertragsabschluss vergangen ist.
- Keine Preisbindung bei Leasing- oder Mietverträgen mit Kaufoption oder bei kleineren Verträgen.
- Die Verdingungsunterlagen schreiben die Formel detailliert vor und können von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formel abweichen.
ARTIKEL 104. System der Preisanpassung
- Die Preisüberprüfung wird von der Behörde anhand der offiziellen, durch die Behörde bestimmten Formeln durchgeführt. Der Ministerrat erlässt die Formeln auf Bericht des Beirats für administrative Beschaffung.
- Die Formeln spiegeln den Vertragspreis der Leistung