Die Berufung im Strafverfahren: Fristen und Gründe (Art. 593 ff.)
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Artikel 593: Frist und Gegenstand der Berufung
Die Berufung ist innerhalb von fünf (5) Tagen einzulegen gegen:
- Die endgültigen Urteile des Richters, die eine Verurteilung oder einen Freispruch aussprechen;
- Die endgültigen Entscheidungen oder Beschlüsse, die von einem Einzelrichter in Fällen erlassen wurden, die nicht bereits zuvor vorgesehen sind;
- Die Entscheidungen der Jury, wenn:
- a) eine Nichtigkeitsgrundlage nach der Anklageschrift eintritt;
- b) das Urteil des vorsitzenden Richters gegen das Recht oder die Entscheidung der Geschworenen verstößt;
- c) ein Fehler oder eine Ungerechtigkeit bei der Anwendung der Strafe oder Sicherungsmaßnahme vorliegt;
- d) die Entscheidung der Jury in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten steht.