Vertragsrecht: Arten, Klauseln und Erlöschen
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**Arten von Verträgen**
**1. Vertrag zugunsten Dritter (Art. 436/438)**
Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, an dem ein Dritter nicht beteiligt ist, aber von ihm profitiert. Diese Art von Vertrag verstößt gegen den Grundsatz der Relativität der Vertragswirkungen. Beispiele hierfür sind Lebensversicherungen oder Mietverträge, bei denen die Miete an Dritte abgetreten werden soll.
Artikel 436. Wer zugunsten eines Dritten die Erfüllung einer Verpflichtung bedingt, kann deren Einhaltung verlangen.
Einziger Absatz. Dem Dritten, zu dessen Gunsten die Verpflichtung vereinbart wurde, steht es ebenfalls frei, ihre Erfüllung zu verlangen, jedoch unter den Bedingungen und Anforderungen, die an den Unternehmer gestellt werden, seine Zustimmung
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