Hypothekenrecht und dingliche Rechte: Ein umfassender Überblick
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Abschnitt 2465. Jede persönliche Verpflichtung gibt dem Gläubiger das Recht, seine Umsetzung auf alle wirklichen oder persönlichen Eigentümer des Schuldners zu verfolgen, ob gegenwärtig oder zukünftig, außer denjenigen, die gemäß Artikel 1618 nicht unter Arrest gestellt werden dürfen.
Abschnitt 2468. In Bezug auf Handlungen, die vor dem Verkauf von Waren oder der Eröffnung des Wettbewerbs erfolgen, sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- Gläubiger haben das Recht, belastende Verträge und Hypotheken, Verpfändungen und Nutzpfandrechte zu kündigen, die der Schuldner zu Lasten der Gläubiger in böser Absicht durch die Konzessionsgeber und den Käufer gewährt hat, wenn diese Kenntnis von der schlechten Geschäftslage des Schuldners