Beendigung der Dienstverhältnisse und Verjährung
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Erlöschen der administrativen Verantwortung
Das Erlöschen der administrativen Verantwortung tritt ein durch:
- a) Tod, wenn die Strafe eine Geldbuße war und noch keine Wirkung entfaltet hat.
- b) Beendigung des Dienstverhältnisses. Auch wenn der Beamte nicht mehr der Institution angehört, muss das Verfahren seinen Lauf nehmen. Bei Verhängung einer Strafe ist die zuständige Kontrollbehörde (z. B. CGR) zu informieren.
- c) Amtsunfähigkeit.
- d) Verjährung der Disziplinarmaßnahme. Die Haftung erlischt nach 4 Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoß stattgefunden hat.
Beendigung des Dienstverhältnisses (Art. 146-156 Statut)
Das Dienstverhältnis endet in folgenden Fällen:
Annahme des Rücktrittsgesuchs: Das Rücktrittsgesuch muss schriftlich erfolgen.