Regelungen und Überwachung im Handel: Alkohol, Tabak und Stände
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Regelungen und Überwachung im Handel
Autorisierte Verkaufsstände
Es liegt keine Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f) der LVA vor, wenn der Anbieter die erforderliche Zulassung besitzt.
Die Richtlinien variieren je nach Gemeinde, umfassen aber im Wesentlichen folgende Punkte:
- Einhaltung der Vorschriften für den Handel in der jeweiligen Gegend gewährleisten.
- Kontrolle der Parkplätze für öffentliche Händler durchführen.
- Sicherstellen, dass die Genehmigung oder eine beglaubigte Abschrift im sichtbaren Bereich ausgehängt ist.
- Überprüfen, ob der Verkauf durch den Eigentümer oder autorisierte Personen erfolgt.
- Sicherstellen, dass der Verkaufsstand an dem in der Genehmigung zugewiesenen Ort betrieben wird.
- Aktualität der Genehmigung