Leitfaden zur internen und externen Finanzkontrolle
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Artikel 34: Bewertung der Steueraufsichtseinrichtungen
Der Comptroller General der Republik bewertet regelmäßig die Steueraufsichtseinrichtungen. Ziel ist es, den Grad der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu bestimmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei gravierenden Unregelmäßigkeiten kann der Comptroller General der Republik die Kontrolle über die Geschäftsjahreseinheiten der Organisationen oder Einrichtungen übernehmen, wie in den Absätzen 1 bis 11 von Artikel 9 dieses Gesetzes beschrieben.
Titel II: Nationales Finanzkontrollsystem
Kapitel II: Interne Kontrolle
Artikel 35: Definition der internen Kontrolle
Die interne Kontrolle ist ein Organisationssystem, das Pläne, Strategien, Methoden und Verfahren innerhalb... Weiterlesen "Leitfaden zur internen und externen Finanzkontrolle" »