Minderjährige: Handlungsfähigkeit und gesetzliche Vertretung
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Handlungsfähigkeit von Minderjährigen: Ein Überblick
Das Gesetz räumt Kindern und Jugendlichen eine bestimmte Handlungsfähigkeit ein. Es ist wichtig zu unterscheiden, welche Handlungen sie selbstständig ausführen können und welche die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigen.
Handlungen, die ein Kind selbstständig ausführen kann:
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres:
- Kann die Befreiung zur Eheschließung beantragen.
- Kann als Zeuge vor Gericht aussagen.
Ab dem 16. Lebensjahr:
- Die ordentliche Verwaltung des Vermögens, das durch eigene Arbeit und Industrie erworben wurde.
- Beantragung der Emanzipation beim Gericht oder, im Falle einer Vormundschaft, die sogenannte Nutzen der Mehrheit.
Ohne Altersbeschränkung:
- Annahme von Schenkungen,