Änderung und Erlöschen von Schuldverhältnissen
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Änderung und Aufhebung der Verpflichtung
Es gibt zwei Arten von Modifikationen, denen eine Verpflichtung unterzogen werden kann:
- Subjektive Änderung: Diese tritt ein, wenn sich die rechtliche Obligation hinsichtlich des Schuldners oder des Gläubigers ändert. Eine Änderung des Schuldners bedeutet, dass die Leistung durch eine andere Person als den ursprünglichen Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers erbracht wird. Eine Änderung des Gläubigers kann ohne die Zustimmung des Schuldners erfolgen.
- Objektive Änderung: Hierbei handelt es sich um den Wandel oder Änderungen der elementaren situativen Verpflichtungen. Dies kann eine Änderung des Leistungsortes oder der Leistungszeit beinhalten.
Zuteilung des Vertrages (Vertragsübernahme)
In der kommerziellen Praxis ist dies häufig anzutreffen. Gemäß der Rechtsprechung ist dies unter Artikel 1.255 zulässig. Voraussetzungen:
- Bei bilateralen Verträgen, deren gegenseitige Leistungen noch nicht vollständig ausgeführt (ejecutadas) wurden.
- Die andere Partei muss der Zession (Cesión) des Vertrages oder der Zustimmung zur Übertragung zustimmen. Die Zession des Vertrages bewirkt eine Entbindung (Desvinculación) oder Befreiung (Liberación).
Erlöschen der Verpflichtung (Art. 1156 CC)
Gemäß Art. 1156 CC erlöschen Verpflichtungen durch:
- Zahlung oder Leistung.
- Verlust der Sache oder eingetretene Unmöglichkeit der Erbringung.
Besondere Umstände des Erlöschens
Es gibt eine Reihe von Umständen, die auftreten können:
- Wenn Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden und es sich um positive Obligationen handelt.
- Umstände der Übermittlung der Form, wenn die Verpflichtungen formgebunden sind.
- Tatsächliche oder juristische Ursachen, welche das Objekt der Erbringung beeinflussen.
- Nicht dem Schuldner zuzurechnende Ursachen: Der Schuldner ist nicht verantwortlich für den Verlust der Sache oder die Unfähigkeit der Dienstleistung, es sei denn, er befindet sich in Verzug. Die Verpflichtung erlischt, wenn das spezifische Ziel bestimmt ist; da es keine Gattungsschuld ist, löscht der Verlust der Sache die Verpflichtung bei Gattungswaren nicht aus.
Aufrechnung (Kompensation)
Die Aufrechnung entspricht einer rechtlichen Gleichgewichtssituation oder dem ganz oder teilweisen Erlöschen von zwei Forderungen, wenn diese homogen sind und deren Inhaber gegenseitig und wechselseitig Schuldner und Gläubiger sind.
Anforderungen an die Aufrechnung
Die Forderungen müssen individuell und hauptsächlich bestehen. Beide Forderungen müssen homogen sein (d. h. ähnlich, wie z. B. Geldschulden). Zudem müssen beide Forderungen überfällig, flüssig und zahlbar sein.
Konfusion, Novation und Schulderlass
Konfusion von Rechten: Diese tritt auf, wenn eine Person gleichzeitig die Rollen des Gläubigers und des Schuldners in sich vereint.
Novation (Schuldumwandlung): Eine erlöschende Novation liegt vor, wenn eine Änderung in der Natur der Verpflichtung eintritt, um diese durch ein anderes Ergebnis zu ersetzen.
Schulderlass (Condonación)
Artikel 1.187 regelt den Schulderlass (Condonación de deuda). Dies bedeutet, die Schulden zu stornieren, zu vergeben oder auf die Forderung zu verzichten. Dies kann erfolgen:
- Mortis causa: Im Falle einer Erbschaft (Vergebung durch Testament).
- Unter Lebenden (Inter vivos): Erlass oder Verzicht unter Vertragspartnern.
Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Er unterliegt den Bestimmungen über unwirksame Schenkungen. Ein ausdrücklicher Verzicht muss zudem den Formvorschriften für Schenkungen entsprechen.