Änderungen im Arbeitsvertrag und Mobilität am Arbeitsplatz
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Punkt 5: Veränderungen im Arbeitsverhältnis
Veränderte Bedingungen
- Unwesentliche Änderungen: Der Arbeitgeber kann geringfügige Änderungen am Arbeitsvertrag einseitig vornehmen, und der Arbeitnehmer muss diese akzeptieren. Diese Befugnis ist im Rahmen des Direktionsrechts als ius variandi bekannt.
- Wesentliche Änderungen: Der Arbeitgeber kann Änderungen vornehmen, die das Arbeitsverhältnis aufgrund wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder produktionsbedingter Gründe betreffen. Dies umfasst unter anderem: Arbeitszeit, Vergütungssysteme, Leistungssysteme sowie die Änderung der zugewiesenen Funktionen oder Aufgaben.
Verfahren bei wesentlichen Änderungen
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens 30 Tage im Voraus über seine Entscheidung informieren. Bei kollektiven Änderungen muss der Entscheidung ein Konsultationszeitraum mit den Arbeitnehmervertretern von maximal 15 Tagen vorausgehen.
Optionen des Arbeitnehmers
- Rücktritt vom Vertrag.
- Gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags.
- Anfechtung der Änderungen vor dem Arbeitsgericht (insbesondere bei kollektiven Änderungen).
Funktionale Mobilität
Diese tritt ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben betraut.
Horizontale Mobilität
- Definition: Ausübung von Aufgaben innerhalb derselben beruflichen Kategorie.
- Grund: Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, und der Arbeitnehmer ist zur Annahme verpflichtet.
- Auswirkungen: Die Vergütung bleibt unverändert.
Vertikale Mobilität
- Definition: Ausübung von Funktionen außerhalb der eigenen beruflichen Kategorie.
- Arten: Absteigend oder aufsteigend.
- Voraussetzungen: Es müssen technische oder organisatorische Gründe vorliegen. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt. Bei einer Herabstufung sind zudem dringende betriebliche Bedürfnisse nachzuweisen. Der Arbeitnehmer muss über die erforderliche Qualifikation verfügen.
- Auswirkungen: Bei einer Herabstufung darf die persönliche Würde oder die berufliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; der Anspruch auf das ursprüngliche Gehalt bleibt bestehen. Bei einer Höhergruppierung besteht Anspruch auf das höhere Gehalt.
Geographische Mobilität
Verdrängung (Vorübergehende Versetzung)
- Konzept: Vorübergehende Änderung des Arbeitsortes für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten.
- Verfahren: Ankündigung mindestens 5 Tage im Voraus, sofern die Versetzung länger als 3 Monate dauert.
- Effekte: Der Arbeitnehmer erhält Reise- und Aufenthaltskosten oder kann die Versetzung gerichtlich anfechten, sofern keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe vorliegen.
Transfer (Dauerhafte Versetzung)
- Konzept: Dauerhafte Änderung des Arbeitsortes, die einen Wohnortwechsel erfordert.
- Verfahren: Ankündigung mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten (bei kollektiven Transfers 15 Tage).
- Effekte: Übernahme der Transportkosten für den Arbeitnehmer und dessen Familie. Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung oder Beendigung des Arbeitsvertrags mit einer Entschädigung von 20 Tagen Gehalt pro Beschäftigungsjahr (maximal 12 Monatsgehälter).