Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB erklärt

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Anschaffungskosten (AHK) gemäß § 255 Abs. 1 HGB

Als Anschaffungskosten werden in der Regel Aufwendungen bezeichnet, die dem Erwerb von Wirtschaftsgütern und anderen Vermögensgegenständen durch ein Unternehmen dienen. Hierbei spielen sie sowohl im Rahmen der Rechnungslegung als auch in steuerlichen Fragen eine zentrale Rolle.

Neben den Zahlungen für die Wirtschaftsgüter selbst fallen unter die Anschaffungskosten nach § 255 HGB auch alle Ausgaben, die dazu dienen, die jeweiligen Vermögensgegenstände in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese zusätzlichen Kosten werden als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet.

Beispiel für Anschaffungskosten

Beim Ankauf einer neuen Maschine zählen für die Rechnungslegung nicht nur der Kaufpreis, sondern auch alle Ausgaben, die im Rahmen der Anlieferung und Installation der Maschine anfallen, zu den Anschaffungskosten.

Steuerliche Abschreibung

Hinsichtlich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bestehen Unterschiede zwischen geringwertigen und hochwertigen Vermögensgegenständen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei Anschaffungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze erfolgt eine unmittelbare Abschreibung im jeweiligen Steuerjahr.
  • Höherwertige Anschaffungen: Hier wird eine Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen. Diese erstreckt sich über mehrere Jahre und kann sowohl linear als auch degressiv erfolgen.

Herstellungskosten (HK) gemäß § 255 Abs. 2 HGB

Nach § 255 Abs. 2 HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Dazu gehören:

  • Materialkosten
  • Fertigungskosten
  • Sonderkosten der Fertigung
  • Angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten
  • Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist

Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung dürfen einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen hingegen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

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