Anwendung und Auslegung internationaler Rechtsnormen

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Die Anwendung von Gewohnheitsrecht

Das erste Problem bei ungeschriebenen Gesetzen ist der Nachweis ihrer Existenz. Hierfür müssen zwei Bestandteile demonstriert werden:

  • Konstante und einheitliche Praxis: Eine wiederkehrende Handlungsweise.
  • Opinio Iuris: Die Überzeugung, dass diese Praxis rechtlich verpflichtend ist.

Das zweite Problem besteht darin, zu beweisen, dass dieser Brauch auf die andere Partei anwendbar ist. Die Beweislage stützt sich auf:

  • Diplomatische Korrespondenz zwischen Staaten.
  • Staatliche Praxis in Bezug auf internationale Verträge (z. B. Vorbehalte).
  • Regierungsstellungnahmen zu internationalen Beziehungen.
  • Positionen staatlicher Vertreter auf Konferenzen oder vor internationalen Gerichten.
  • Nationale Gesetze und Gerichtsurteile.
  • Entscheidungen der Regierung in internationalen Angelegenheiten.
  • Parlamentarische Projekte.
  • Entscheidungen internationaler Gerichte zur Feststellung von Gewohnheitsrecht.
  • Resolutionen internationaler Organisationen (insbesondere der UN-Generalversammlung).
  • Arbeiten internationaler Gremien, insbesondere der International Law Commission.

Die Anwendung konventioneller Normen

Hierbei stellt sich primär die Frage nach dem Nachweis der Existenz eines Vertrages zum Zeitpunkt der Anwendung.

  • Vorrang: Internationale Verträge haben Vorrang vor nationalen Vorschriften. Gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1969 kann sich ein Staat nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nicht-Einhaltung internationaler Standards zu rechtfertigen.
  • Wirkung: Verträge entfalten keine rechtliche Wirkung für Dritte ohne deren Zustimmung.
  • Geltungsdauer: Verträge gelten ab Inkrafttreten bis zur Beendigung, zum Widerruf oder zur Suspendierung.

Anwendung aufeinanderfolgender Verträge

Bei unvereinbaren Verträgen zum gleichen Thema gilt:

  1. Die Charta der Vereinten Nationen hat Vorrang.
  2. Ist ein Vertrag als Ergänzung konzipiert, gilt der spätere Vertrag vor dem früheren, sofern keine Unvereinbarkeit vorliegt.
  3. Bei unterschiedlicher Vertragspartei-Zusammensetzung gelten spezifische Regeln für die Beziehungen zwischen den Staaten.

Anwendung und Auslegung durch staatliche Organe

Die Umsetzung internationaler Standards erfordert in einigen Fällen einen ausdrücklichen Akt der innerstaatlichen Rezeption, in anderen nicht.

  • Gewohnheitsrecht: In Spanien können diese ohne Rezeptionsakt angewandt werden. Gerichte müssen prüfen, ob die Normen unmittelbar für Personen gelten; andernfalls erfolgt die Umsetzung durch das Außenministerium.
  • Konventionelle Regeln: Spanien muss seine Zustimmung zum Vertrag erklärt haben, und dieser muss in Kraft sein. Zudem muss die Norm Teil des innerstaatlichen Rechts werden (durch Veröffentlichung im Amtsblatt/BOE).
  • Verfassungsmäßigkeit: Richter müssen bei Zweifeln über die Übereinstimmung eines Vertrages mit der Verfassung eine Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen.
  • Selbstausführende Normen: Nicht alle Regeln sind unmittelbar anwendbar (self-executing). Einige erfordern interne Ausführungsbestimmungen, wobei gegebenenfalls der Staatsrat zu konsultieren ist.

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