Arbeitnehmervertretung und Tarifverträge im Arbeitsrecht

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Vertretung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Personaldelegierte

Die Personaldelegierten vertreten die Interessen der Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 10 und weniger als 50 Beschäftigten (Art. 62 ET). Erreichen die Arbeitnehmer in einer Gemeinde oder Provinz die Anzahl von 50, wird die Vertretung auf das gesamte Werk übertragen (Art. 63.2 ET).

  • Bis zu 30 Arbeitnehmer: Ein Delegierter.
  • Über 30 bis 49 Arbeitnehmer: Drei Delegierte (Art. 62.1 ET).
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: Ein Delegierter, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer dies vereinbart (Art. 62.1 ET).

Befugnisse: Die Delegierten besitzen die gleichen Befugnisse wie Betriebsräte, einschließlich der Befugnis zu gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Art. 65.1 ET) sowie der Fähigkeit, Tarifverträge abzuschließen.

Betriebsräte

Betriebsräte vertreten Arbeitnehmer in Unternehmen oder an Arbeitsplätzen mit 50 oder mehr Beschäftigten. Die Anzahl der Mitglieder liegt zwischen 5 und 75, abhängig von der Betriebsgröße. Sie wählen einen Präsidenten und einen Sekretär und erstellen eine Geschäftsordnung.

Gemeinsame und Intercenter-Ausschüsse

  • Gemeinsamer Ausschuss: Wenn ein Unternehmen in derselben Provinz oder benachbarten Gemeinden mehrere Arbeitsstätten hat, die einzeln die 50-Mitarbeiter-Grenze nicht erreichen, aber zusammen überschreiten, wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet (Art. 63.3 ET).
  • Intercenter-Ausschuss: In Unternehmen mit mehreren Betriebsausschüssen kann per Tarifvertrag ein Intercenter-Ausschuss gebildet werden (maximal 13 Mitglieder), um die Interessen des gesamten Unternehmens zu vertreten.

Gewerkschaftssektionen und Gewerkschaftsvertreter

Gewerkschaftssektionen fungieren als interne Organisationsstellen der Gewerkschaft. Mitglieder haben das Recht auf:

  • Abhaltung von Versammlungen (außerhalb der Arbeitszeit).
  • Einzug von Beiträgen und Verteilung von Informationen.
  • Nutzung eines Schwarzen Bretts.
  • Tarifverhandlungen.

In Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern werden Gewerkschaftsvertreter gewählt, die über dieselben Garantien wie Betriebsratsmitglieder verfügen.

Tarifverhandlungen und Tarifverträge

Definition und Merkmale

Ein Tarifvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern (oder deren Verbänden) und Arbeitnehmervertretern zur Regelung der Arbeitsbedingungen. Er ist freiwillig, schriftlich fixiert und dient der Stabilisierung der Arbeitsbeziehungen.

Arten von Tarifverträgen

  • Gesetzlicher Tarifvertrag: Folgt dem Verfahren nach Titel III ET und hat allgemeine Wirksamkeit.
  • Extra-statutarischer Tarifvertrag: Nicht an das Verfahren des Titels III ET gebunden; hat nur begrenzte Wirksamkeit für die Unterzeichner.

Verhandlungsverfahren

  1. Initiative: Ein Promotor leitet die Verhandlungen ein und informiert die zuständige Arbeitsbehörde.
  2. Verhandlungskommission: Bildung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung. Maximale Mitgliederzahl: 15 bei überbetrieblichen Verträgen, 12 auf Unternehmensebene.
  3. Beratungen: Die Parteien verhandeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
  4. Registrierung und Veröffentlichung: Nach Unterzeichnung muss der Vertrag bei der Arbeitsbehörde registriert und im entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht werden.

Inhalt des Tarifvertrags

  • Normativer Teil: Regelt Arbeitsbedingungen wie Laufzeit, Urlaub, Lohngruppen, Überstunden und Arbeitsschutz.
  • Schuldrechtlicher Teil: Regelt den sozialen Frieden und enthält Friedenspflichtklauseln (Verbot von Streiks zur Änderung des Vertrags).

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