Arbeitsrecht: Arten der Kündigung und Verfahren in Spanien

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Einführung in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wird als Kündigung bezeichnet. Es handelt sich um eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers. Im Arbeitsrecht sind drei Arten der Kündigung bekannt:

  • Disziplinarische Kündigung
  • Objektive Kündigung
  • Kollektive Kündigung (Massenentlassung)

Die Debatte über die „Freiheit zur Kündigung“ ist oft ideologisch geprägt. Rechtlich gesehen ist das Gegenteil von Freiheit die kausale Kündigung, also eine Kündigung, die auf einem gerechten Grund basiert.

Ursächliche vs. freie Kündigung

In Spanien stellt sich stets die Frage, ob eine Kündigung frei oder kausal ist. Im europäischen Kontext gibt es keine absolute Freiheit zur Kündigung; der Staat fordert für eine rechtmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets einen Grund (gemäß Art. 54 ET).

Disziplinarische Kündigung

Die disziplinarische Kündigung basiert auf einem schuldhaften und schwerwiegenden Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

Gesetzliche Ursachen (Art. 54 ET)

Zu den Gründen für eine disziplinarische Kündigung zählen:

  • Wiederholte und unentschuldigte Fehlzeiten oder Unpünktlichkeit.
  • Disziplinlosigkeit oder Ungehorsam bei der Arbeit.
  • Physische oder verbale Beschimpfungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen.
  • Verletzung des vertraglichen Treu und Glaubens.
  • Stetiger Rückgang der Arbeitsleistung.
  • Trunkenheit oder Drogenabhängigkeit, sofern diese die Arbeit negativ beeinflussen.

Verfahren und Auswirkungen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund sowie den Zeitpunkt des Wirksamwerdens enthalten. Bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Arbeitnehmervertretern ist ein spezielles Anhörungsverfahren erforderlich.

Objektive Kündigung

Die objektive Kündigung bezieht sich nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers, sondern auf wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Gründe (Art. 52 ET).

Gründe für eine objektive Kündigung

  • Unfähigkeit: Mangelnde Eignung des Arbeitnehmers, die nach der Probezeit auftritt.
  • Mangelnde Anpassung: Unfähigkeit, sich an technische Änderungen am Arbeitsplatz anzupassen.
  • Wirtschaftliche Gründe: Notwendigkeit, Arbeitsplätze aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder zur Effizienzsteigerung abzubauen.
  • Fehlzeiten: Intermittierende Fehlzeiten, die bestimmte gesetzliche Schwellenwerte überschreiten.

Bei einer objektiven Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung von 20 Tagen Gehalt pro Beschäftigungsjahr (maximal 12 Monatsgehälter).

Kollektive Kündigung (Massenentlassung)

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 90 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverträgen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen beendet wird (Art. 51 ET).

Schwellenwerte für Massenentlassungen

  • 10 Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten.
  • 10 % der Belegschaft in Unternehmen mit 100 bis 300 Beschäftigten.
  • 30 Arbeitnehmer in Unternehmen mit 300 oder mehr Beschäftigten.

Das Verfahren erfordert eine Konsultationsphase mit den Arbeitnehmervertretern und die Genehmigung durch die Arbeitsbehörde.

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