Arbeitsrecht: Kündigungsgründe und Abfindungsansprüche
Eingeordnet in Ausbildung und Beschäftigung Beratung
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 2,61 KB
Ziel: Kündigung aus objektiven Gründen (Redundanz)
Ein Arbeitnehmer erhält von der Gesellschaft folgendes Schreiben: Aufgrund der Unfähigkeit zur Arbeit, die sich sogar während der Testphase gezeigt hat, sowie durch durchdachte technische Änderungen, an die Sie nicht in der Lage waren, sich anzupassen, wird Ihr Vertrag aus objektiven Gründen gekündigt. Wir setzen eine Entschädigung von 20 Arbeitstagen pro Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 9 Monatsgehältern (9 monatlich) fest; dies enthält eine Kündigungsfrist von 15 Tagen. Der Arbeitnehmer weist eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren auf. Er war damit nicht einverstanden und beschließt, die Entlassung anzufechten.
Disziplinarverfahren und Entlassung
Eine Bank hat entdeckt, dass einer ihrer Kassierer sich Gesellschaftsmittel angeeignet hat. Dem Mitarbeiter wurde dies durch den Chef des Stabes mündlich kommuniziert und er wurde entlassen. Innerhalb von 20 Tagen, nachdem die obligatorische Schlichtung gescheitert war, klagte der Kassierer (Erzähler) vor dem Sozialgericht gegen die Entlassung. Das Urteil des Richters steht aus.
Übersicht der Forderungen nach Kündigungsursache
- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen:
- Gerechtfertigt (Coming): Löhne für 20 Tage pro gearbeitetem Jahr, mit einem Maximum von 12 Monaten.
- Unrechtmäßig (Melden): Löhne für 45 Tage pro Jahr mit einem Maximum von 42 Monaten. Bei der Förderung von Arbeitsverträgen werden 33 Tage pro Jahr auf maximal 24 Monate gewährt. Auch besteht Anspruch auf Löhne während des Verfahrens.
- Massenentlassungen: 20 Tage pro Jahr gearbeitet, bis zu 12 Zahlungen.
- Disziplinarische Entlassung:
- Gerechtfertigt (Coming): Keine Entschädigung.
- Unrechtmäßig (Melden): Gehalt für 45 Tage pro Jahr bis zu 42 Monate Betriebszugehörigkeit, plus vorläufige Löhne.
- Wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen: (Stunden, Schichtbetrieb) und die Übertragung (Versetzung), die der Arbeitnehmer nicht akzeptiert: 20 Tage des Gehalts pro Jahr auf maximal 9 monatliche Zahlungen im Falle von geänderten Bedingungen und 12 bei Versetzungen.
- Gerechtfertigt durch den Willen des Arbeitnehmers (Art. 50 ET): 45 bezahlte Arbeitstage pro Jahr, bis zu einem Höchstbetrag von 42 Monaten.
- Durch Tod, Altersruhestand oder Erwerbsunfähigkeit (IP-Adresse) des Arbeitgebers: Ein Monatsgehalt.