Arbeitsrecht: Leitfaden zu Konflikten und Streikrecht
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Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen und Verfahren
650. Juristischer Konflikt: Verhandlungen und Gerichtsverfahren.
652. Interessenkonflikt.
653. Tarifverhandlungen und gewerkschaftlicher Arbeitskampf.
654. Rechtliche Vertretung durch Gewerkschaften und die meisten Vertreter der Wirtschaftsverbände.
Verfahren und Fristen
655. & 656. Schriftliche Mitteilung an die Arbeitsmarktbehörde.
657. Frist: 3 Tage.
Formen der Intervention und Konfliktlösung
658. & 659. Schlichtung: Intervention durch eine Person oder Institution, die den Parteien Lösungen zur Beilegung des Konflikts vorschlägt.
660. Mediation: Intervention durch eine Person oder Institution, welche versucht, die Parteien dazu zu bewegen, den Konflikt selbst beizulegen.
661. Intervention durch eine Person oder Institution, die von den Parteien einen Konfliktbeilegungsprozess einfordert.
662. In beiden Fällen wird die Person oder Institution von beiden Parteien benannt.
663. Der Vermittler schlägt die Regelung des Schlichters vor.
664. & 665. Konfliktparteien.
Schiedsverfahren und gerichtliche Klärung
666. Schiedsverfahren: Verhängung einer Lösung, die von der anderen Seite nicht abgelehnt werden kann.
667. Die Arbeitsbehörde.
668. Schiedsspruch (Award).
669. Verbindlich.
670. Die Gerichte.
671. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten.
Definition und Arten des Streiks
672. Vereinbarte Aussetzung der Arbeit auf Initiative der Arbeitnehmer zur Verbesserung der wirtschaftlichen und Arbeitsbedingungen, als Ausdruck des Protests oder zur Forderung von Nachbesserungen, jedoch mit der Absicht, nach Abschluss wieder zur Arbeit zurückzukehren.
673. Dies definiert den Streik.
674. Ein politischer Streik.
675. Streik, bei dem die Aktion der Arbeiter darin besteht, mehr als üblich zu arbeiten.
676. Japanischer Streik.
677. Streik, bei dem die Aktion der Arbeitnehmer in einer extrem übertriebenen Einhaltung der Unternehmensstandards besteht.
678. Dienst nach Vorschrift (Go-slow) oder Einhaltung von Verwaltungsvorschriften.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Streiks
679. Einleitung durch gesetzliche Vertreter oder durch einfache Mehrheit der Arbeitnehmer.
680. Mitteilung an den Arbeitgeber und die Arbeitsbehörde.
681. Inhalt der Mitteilung: Starttermin, Motive, Maßnahmen zur Vermeidung, Streikkomitee etc.
682. Vorankündigung: mindestens 5 Tage.
683. Vorankündigung bei wesentlichen Diensten: mindestens 10 Tage.
684. Aufgaben: Überwachung des Streiks, Sicherstellung der Rechte der Arbeitnehmer (teilzunehmen oder nicht), Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Lösung, Beendigung des Streiks.
685. Nein.
686. Ja.
687. Notdienste: Dienstleistungen, die zwingend erbracht werden müssen.
688. Die Behörden.
689. Der Arbeitgeber / Geschäftsmann.
690. Gleichgestellt mit einem Tarifvertrag.
691. Maximal 12 Personen.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
692. Das Arbeitsverhältnis ist vorübergehend ohne Wirkung (suspendiert).
693. Die Ausfallzeiten werden nicht bezahlt.
694. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht gezahlt.
695. Nein.
696. Recht auf Arbeit (für Nicht-Streikende).
697. Besonders hohe Anforderungen.
698. Solidaritätsstreik mit anderen Arbeitnehmern.
699. Nein.
700. Nein.
701. Nein.
702. & 703. Das Streikkomitee.
704. Beendigung durch Vereinbarung der Parteien, Schlichtung oder Versetzung von Arbeitnehmern.
Aussperrung und illegale Maßnahmen
705. Arbeitssituation: Einstellung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber mit der Schließung des Unternehmens.
706. Aussperrung.
707. Streik oder kollektive Unregelmäßigkeit.
708. Bekanntlich gefährliche, illegale oder unregelmäßige Teilnahme.
709. Meldung an die Arbeitsbehörde.
710. Frist: 12 Stunden.
711. Der Arbeitgeber muss die Gehälter der Arbeitnehmer zahlen, falls festgestellt wird, dass die Schließung des Unternehmens unbegründet war.