Arbeitsrecht: Mobilität, Vertragsänderung und Kündigung
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1. Geografische Mobilität
Die Versetzung von Arbeitnehmern (dauerhaft oder vorübergehend) erfordert eine Anpassung des Wohnsitzes und muss durch technische, organisatorische, wirtschaftliche oder produktive Gründe gerechtfertigt sein.
A. Dauerhafte Versetzung
Wenn der Wohnortwechsel mehr als 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren umfasst oder dauerhaft ist.
- Individuell: 30 Tage Vorankündigung. Rechte: Übernahme der Kosten (auch für die Familie), Kündigungsrecht mit 20 Tagen Entschädigung pro Jahr. Bei ungerechtfertigter Versetzung: Rückkehr an den Arbeitsplatz oder Entschädigung wie bei einer unzulässigen Kündigung.
- Kollektiv: Betrifft eine Gruppe. Erfordert eine Konsultationsphase mit Arbeitnehmervertretern und eine Frist von mindestens 30 Tagen.
B. Vorübergehende Versetzung
Änderung des Arbeitsplatzes für maximal 12 Monate innerhalb von 3 Jahren. Rechte: Beibehaltung der Gehaltsbedingungen, Reisekosten und Diäten sowie 4 Tage Heimaturlaub alle 3 Monate.
1.3. Wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen
Das Unternehmen kann Änderungen bei Arbeitszeit, Schichten, Entlohnung oder Funktionen vornehmen, sofern wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe vorliegen.
- Individuell: 30 Tage Vorankündigung. Optionen: Akzeptanz, Anfechtung vor dem Arbeitsgericht oder Kündigung mit einer Entschädigung von 20 Tagen pro Jahr (max. 9 Monatsgehälter).
- Kollektiv: Erfordert eine Konsultationsphase von mindestens 15 Tagen.
2. Aussetzung des Arbeitsverhältnisses
Vorübergehende Unterbrechung der Arbeitspflicht ohne Vertragsauflösung. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rückkehr an seinen Arbeitsplatz unter den gleichen Bedingungen.
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Dauerhafte Auflösung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine schriftliche Mitteilung und die Abrechnung (Settlement) sind erforderlich.
3.1. Einvernehmliche Beendigung
Beide Parteien stimmen der Auflösung zu. Kein Anspruch auf Entschädigung oder Arbeitslosengeld.
3.2. Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Ohne triftigen Grund: Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich. Kein Anspruch auf Entschädigung.
- Mit triftigem Grund: Bei Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber (z. B. Nichtzahlung, Verletzung der Würde). Anspruch auf Entschädigung von 45 Tagen pro Jahr (max. 42 Monate).
3.3. Kündigung durch den Arbeitgeber
- Kollektiv: Begründet durch wirtschaftliche, technische oder organisatorische Faktoren. Erfordert einen Bericht über die Rentabilität und einen Sozialplan.
- Objektive Gründe: Mangelnde Anpassungsfähigkeit an technische Änderungen, Fehlzeiten (20% in zwei Monaten oder 25% in vier Monaten) oder unzureichende Haushaltsmittel.
- Disziplinarische Kündigung: Bei schwerem und schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
3.4. Sonstige Ursachen
Tod, Ruhestand oder Geschäftsunfähigkeit des Arbeitgebers, Opfer von häuslicher Gewalt oder Auflösung der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens.
3.5. Anfechtung der Kündigung
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 20 Tagen nach der Kündigung Einspruch erheben:
- Schlichtungsverfahren: Versuch einer Einigung innerhalb von 15 Tagen.
- Arbeitsgericht: Falls keine Einigung erzielt wird, kann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.