Arbeitsrecht: Probezeit, unbefristete Verträge & Kündigung

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Probezeit

Die Probezeit dient dazu, die Fähigkeiten der Arbeitnehmer und ihre Anpassung an das Unternehmen zu bewerten. Sie ist optional und muss schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart werden; andernfalls ist sie ungültig.

  • Dauer: Die Dauer wird durch den geltenden Tarifvertrag festgelegt.
  • Rechte und Pflichten: Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer.
  • Kündigung: Beide Parteien können den Vertrag während der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
  • Anrechnung: Die Probezeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
  • Unterbrechung: Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit unterbricht die Probezeit, sofern zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
  • Ausnahme: Eine Probezeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor dieselben Funktionen im Unternehmen ausgeübt hat.

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis ohne festgelegtes Enddatum. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Formvorschriften kündigen. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

Fest-diskontinuierliche Arbeitsverträge

Diese Verträge werden für Tätigkeiten mit festem Charakter abgeschlossen, die jedoch nicht zu festen Terminen wiederkehren.

Disziplinarische Entlassung

Eine disziplinarische Entlassung ist die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber aufgrund einer schweren und schuldhaften Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer.

Gründe für eine disziplinarische Entlassung:

  • Fehlzeiten: Wiederholte unentschuldigte Abwesenheit oder Unpünktlichkeit.
  • Ungehorsam: Disziplinlosigkeit oder vorsätzlicher Ungehorsam bei der Arbeit.
  • Verhalten: Verbale oder physische Übergriffe gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Mitarbeitern.
  • Vertrauensbruch: Verletzung der vertraglichen Treuepflicht oder Untreue bei der Arbeitsleistung.
  • Leistungsminderung: Anhaltende und freiwillige Reduzierung der vereinbarten Arbeitsleistung.
  • Suchtproblematik: Trunkenheit oder Drogenabhängigkeit, sofern diese die Arbeitsleistung negativ beeinflussen.

Beschäftigungsförderungsprogramm

Bestimmte Arbeitsverträge profitieren von staatlichen Rabatten auf die Sozialversicherungsbeiträge.

Förderfähige Personengruppen:

  • Arbeitslose, die bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung registriert sind:
    • Jugendliche zwischen 16 und 30 Jahren.
    • Frauen in Berufen mit geringer weiblicher Beschäftigungsquote.
    • Personen über 45 Jahren.
    • Langzeitarbeitslose (registriert als Arbeitssuchende).
    • Menschen mit Behinderungen.
    • Personen, die in den Vorjahren befristete Verträge hatten.
  • Wiedereinstellungen: Arbeitnehmer, die zuvor bereits im selben Unternehmen befristet oder unbefristet beschäftigt waren.

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