Arbeitsrecht in Spanien: Gewerkschaften und Betriebsräte

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Der Betriebsrat (El Comité de Empresa)

In Unternehmen mit fünfzig oder mehr Beschäftigten, die in derselben Provinz oder in benachbarten Gemeinden ansässig sind, bilden zwei oder mehr Arbeitsstätten, die einzeln nicht die Zahl von fünfzig Beschäftigten erreichen, aber in der Summe diese Zahl überschreiten, einen Gesamtbetriebsrat (Comité de Empresa de Conjunto). In Unternehmen mit unterschiedlichen Arbeitsstätten kann in Tarifverträgen die Schaffung eines Inter-Center-Ausschusses (Comité Intercentros) vereinbart werden.

a) Personaldelegierte (Delegados de Personal)

Diese Abgeordneten sind die direkten Vertreter der Arbeitnehmer in Unternehmen, die mehr als zehn und weniger als fünfzig Mitarbeiter haben.

b) Kompetenzen der Arbeitnehmervertreter

Die Vertreter der Arbeitnehmer (Representantes de los Trabajadores) haben folgende Befugnisse: Erhalt von Informationen über den wirtschaftlichen Status des Unternehmens, Überwachung der Einhaltung von Arbeitsnormen, Erstellung von Berichten und das Aushandeln von Tarifverträgen.

Garantien für Arbeitnehmervertreter

Folgende Schutzrechte gelten für Arbeitnehmervertreter:

  • a) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, falls das Unternehmen eine schwere Verfehlung bestrafen möchte.
  • b) Vorrangiger Verbleib im Unternehmen (Beschäftigungssicherung).
  • c) Schutz vor Entlassung oder Bestrafung aufgrund der Ausübung ihrer Funktion.
  • d) Freie Meinungsäußerung im Rahmen ihrer Tätigkeit.
  • e) Anspruch auf eine bestimmte Anzahl bezahlter Stunden pro Woche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Das Recht der Arbeitnehmer auf Versammlung

Arbeitnehmer haben das Recht, sich außerhalb der Arbeitszeit zu versammeln, sofern mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde. Die Versammlung kann durch den Betriebsrat, die Personalvertreter oder die Arbeitnehmer selbst einberufen werden. Die Einberufung muss eine Tagesordnung enthalten.

In der Versammlung kann nur über Themen auf der Tagesordnung abgestimmt werden. Für einen gültigen Beschluss ist eine geheime Abstimmung mit der Mehrheit von Hälfte plus eins der Belegschaft erforderlich. Beispiel: Am 22. November um 20:00 Uhr (erster Aufruf) bzw. 20:30 Uhr (zweiter Aufruf) in der Aula des Unternehmens. Die Tagesordnung umfasst alle Last-Minute-Fragen sowie einen Teil für Fragen und Antworten.

Repräsentative Gewerkschaften (Sindicatos)

a) Staatliche Ebene (Ámbito Estatal): Sie müssen über mindestens 10 % der Personaldelegierten verfügen.
b) Gebiet der Autonomen Gemeinschaft: Repräsentativität auf regionaler Ebene.

Befugnisse der repräsentativsten Gewerkschaften

  • a) Institutionelle Repräsentation gegenüber Behörden.
  • b) Führung von Tarifverhandlungen.
  • c) Teilnahme als Partner in entsprechenden Gremien.
  • d) Teilnahme an gerichtlichen Zuständigkeiten.
  • e) Förderung von Wahlen für Personalvertreter und Betriebsräte.
  • f) Erhalt der zeitweiligen Übertragung der Nutzung von öffentlichem Eigentum.
  • g) Wahrnehmung jeder anderen repräsentativen Funktion.

Arbeitgeberverbände (Asociaciones Business)

Die spanische Verfassung schützt das Recht auf Vereinigung in Artikel 7. Die interne Struktur und Arbeitsweise dieser Verbände muss demokratisch sein. Wirtschaftsverbände können auf staatlicher Ebene oder auf Ebene der Autonomen Gemeinschaft als repräsentativ betrachtet werden.

  • a) Staatliche Ebene: Sie müssen 10 % der Arbeitgeber (Empresarios) repräsentieren.
  • b) Autonome Gemeinschaft: Sie müssen 15 % der Arbeitgeber auf kommunaler bzw. regionaler Ebene zählen.

Wirtschaftsverbände können als Konföderationen und Verbände organisiert sein, wie zum Beispiel:

  • CEOE (Spanish Confederation of Business Organizations)
  • CEPYME (Spanische Konföderation der kleinen und mittleren Unternehmen)

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