Arbeitsrecht: Unveräußerlichkeit und günstigste Bedingungen
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 2,49 KB
Der Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Rechten
Art. 3.5 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (ET) bestimmt, dass Arbeitnehmer nicht auf Rechte verzichten können, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften anerkannt sind. Ebenso ist der Verzicht auf Rechte, die durch Tarifverträge festgelegt wurden, unzulässig.
Probleme bei der Auslegung
Der Begriff des „Verzichts“ umfasst nicht nur ausdrückliche Erklärungen, sondern auch konkludentes Handeln. Dies wirft zwei Hauptprobleme auf:
- Transaktionen: Vergleiche, die innerhalb oder außerhalb von Gerichtsgebäuden geschlossen werden, müssen auf ihre Gültigkeit geprüft werden.
- Abfindungen und Vergleiche: Dokumente, die diese enthalten, müssen hinsichtlich der Nichtigkeit des Verzichts auf erworbene Rechte bewertet werden.
Zusammenfassend gilt: Art. 3.5 ET bezieht sich sowohl auf absolut als auch auf relativ zwingende gesetzliche Rechte. Auch bei Tarifverträgen ist davon auszugehen, dass die dort anerkannten Rechte unverfügbar sind, selbst wenn keine ausdrückliche Nennung erfolgt.
Der Grundsatz der günstigsten Bedingung
Gemäß Art. 3.1.c ET dürfen Arbeitsverträge keine Bedingungen enthalten, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Parteien vertraglich günstigere Bedingungen vereinbaren können.
Voraussetzungen für die günstigste Bedingung
- Vertragliche Quelle: Die Bedingung muss aus dem Arbeitsvertrag oder einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers stammen.
- Kontinuität: Die Anwendung muss effektiv, kontinuierlich und gewohnheitsmäßig erfolgen.
- Wille des Arbeitgebers: Es muss ein klarer Wille zur Anerkennung eines Vorteils vorliegen (kein bloßes Versehen oder bloße Toleranz).
- Grenzen: Die Bedingungen dürfen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen oder diskriminierend wirken (Gleichheitsgrundsatz).
- Dauer und Änderung: Änderungen unterliegen den Grenzen des ursprünglichen Pakts sowie den Bestimmungen zur wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen (Art. 41 ET).
- Absorption und Ausgleich: Günstigere Bedingungen können durch neue gesetzliche oder tarifliche Regelungen absorbiert werden, sofern sie homogen sind und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.