Arbeitsrecht: Vertragsarten und Voraussetzungen

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1.1 Arbeitsfähigkeit und Einstellungsvoraussetzungen

A: Der Arbeitnehmer

  • Alter: Personen unter 16 Jahren sind ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind Beteiligungen an öffentlichen Aufführungen. Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren benötigen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten.
  • Behinderung: Personen mit körperlichen, psychischen oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen gelten als disabled (behindert).
  • Qualifikationen: Es werden akademische und berufliche Qualifikationen gefordert (exigieren).
  • Nationalität: EU-Bürger dürfen nicht diskriminiert werden. Personen von außerhalb der EU benötigen eine Arbeitserlaubnis, die vom Ministerium für Arbeit und Einwanderung erteilt wird.

B: Der Arbeitgeber oder Beschäftiger

  • Natürliche Personen: Jede Person über 18 Jahre oder eine emanzipierte Person über 16 Jahre.
  • Juristische Personen: Organisationen, die gesetzlich anerkannt sind, um Rechte und Pflichten im eigenen Namen zu übernehmen.
  • Zeitarbeitsunternehmen (Leiharbeit): Juristische Personen, die aufgrund ihrer Bedeutung als Möglichkeit zur Jobsuche oder für den ersten Arbeitsplatz separat betrachtet werden.

1.2 Die Elemente des Arbeitsvertrags

  • Zustimmung (Consent): Der Mitarbeiter akzeptiert den Vorschlag zur bezahlten Arbeit, den der Arbeitgeber anbietet.
  • Zweck: Wesen und Kennzeichen des Arbeitsvertrags unter Hinweis auf andere Verträge; Bestimmung der Regelung von Lohnarbeit und Einkommen im Austausch für die Tätigkeit.
  • Ursache: Die Ursache ist für den Arbeitgeber der Erhalt der Arbeitsergebnisse und für den Arbeitnehmer der Erhalt des Lohns.

1.3 Vertragsformen

Es gibt ordentliche unbefristete Arbeitsverträge, subventionierte Aufträge sowie Verträge für Bauvorhaben. Weitere Formen sind:

  • Praxis- und Ausbildungsverträge.
  • Teilzeitverträge.
  • Unregelmäßig-feste Verträge (Saisonarbeit) und Erleichterungsverträge.
  • Heimarbeit.
  • Verträge für spezifische Arbeiten, Dienstleistungen oder Vertretungen (Interinität).
  • Rekrutierung von spanischen Arbeitnehmern für den Einsatz im Ausland durch Unternehmen.

1.4 Die Probezeit

  • Form: Muss zwingend schriftlich festgehalten werden.
  • Maximum: Nicht mehr als 6 Monate für technische Grade oder 2 Monate für alle übrigen Mitarbeiter.
  • Beendigung: Jede Partei kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen oder Schadensersatzpflicht kündigen.
  • Nicht erneuerbar: Es kann kein neues Verfahren für die gleichen Funktionen verhandelt werden.

1.5 Gültigkeit des Vertrages

  • Teilnichtigkeit: Behält eine gewisse Gültigkeit; nichtige Teile werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.
  • Gesamtnichtigkeit: Wenn der Vertrag in keiner Weise rechtlich geheilt werden kann.

2. Vertragsarten

2.1 Ausbildungsverträge

Diese dienen dem Zugang zum Arbeitsmarkt für junge Menschen ohne Erfahrung.

A: Der Praktikumsvertrag

  • Zielgruppe: Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss oder Berufsausbildung (mittleres oder höheres Niveau) innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Studiums.
  • Dauer: Mindestens 6 Monate, maximal 2 Jahre.
  • Arbeitszeit: Teilzeit oder Vollzeit.
  • Probezeit: 2 Monate für höhere Abschlüsse, 1 Monat für mittlere Abschlüsse.
  • Gehalt: Im 1. Jahr 60 % des Festgehalts, im 2. Jahr 75 %.
  • Form: Verbindlich schriftlich.
  • Zertifizierung: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Dauer und die erledigten Aufgaben aushändigen.
  • Information: Hinweis auf einen öffentlichen Platz/Ausschreibung.

B: Der Ausbildungsvertrag

  • Dauer: Mindestens 6 Monate und maximal 2 Jahre.
  • Zeitaufteilung: Ein Teil der Zeit ist der Arbeit gewidmet, der andere Teil der Ausbildung (Training).
  • Probezeit: Wird gemäß Tarifvertrag festgelegt, darf jedoch 2 Monate nicht überschreiten.
  • Gehalt: Nach Vereinbarung festgelegt; darf nicht niedriger als der gesetzliche Mindestlohn (SMI) bezogen auf die investierte Zeit sein.
  • Form: Erforderlich schriftlich.
  • Zertifizierung: Der Unternehmer liefert ein Lernzertifikat über die geleisteten Tätigkeiten.
  • Information: Öffentliche Ankündigung des Arbeitsplatzes.

2.2 Befristete Verträge

A: Lohnarbeit oder Dienstleistung

  • Dauer: Unklar, aber für eine begrenzte Zeit.
  • Arbeitszeit: Vollzeit oder Teilzeit.
  • Gehalt: Entsprechend der Tätigkeit.
  • Form: Schriftlich.
  • Entschädigung: Lohn entsprechend 8 Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr oder laut Vereinbarung.

B: Vertrag für Produktionsumstände

  • Dauer: Maximal 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.
  • Arbeitszeit: Vollständig oder teilweise.
  • Gehalt: Nicht weniger als im Tarifvertrag vorgesehen.
  • Form: Kann mündlich erteilt werden, wenn die Dauer unter 4 Wochen liegt.
  • Entschädigung: Lohn entsprechend 8 Arbeitstagen pro Jahr oder laut Konvention.

C: Vertretungsvertrag (Interinität)

  • Dauer: Solange das Recht des ersetzten Arbeitnehmers auf Freistellung besteht.
  • Arbeitszeit: Teilzeit oder Vollzeit.
  • Gehalt: Nicht weniger als die Vergütung der vertretenen Position.
  • Form: Schriftlich.
  • Entschädigung: In der Regel keine Kompensation vorgesehen.

2.3 Unbefristete Verträge

  • A: Gewöhnlicher unbefristeter Vertrag: Tritt in Kraft bei Fehlen einer Befristung, fehlender Schriftform oder bei Rechtsbetrug.
  • B: Verträge zur Förderung unbefristeter Beschäftigung: Unbefristete Dauer, Vollzeit, schriftliche Form. Die Abfindung beträgt 33 Tage Lohn pro Beschäftigungsjahr, maximal 24 Monatsgehälter.
  • C: Diskontinuierlicher unbefristeter Vertrag: Bietet Stabilität für Arbeiten, die nicht durchgehend anfallen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut aufgerufen zu werden.

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