Das Arbeitsverhältnis: Begriff, Inhalt und Wesensmerkmale

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Arbeitsverhältnis: Begriff und Inhalt

Das Arbeitsverhältnis besteht aus zwei Parteien: zum einen dem Arbeitnehmer und zum anderen dem Arbeitgeber (Unternehmer), wobei Letzterer eine natürliche oder juristische Person sein kann.

Für das Bestehen eines Arbeitsvertrags müssen notwendigerweise drei Grundelemente vorliegen:

Die drei Wesensmerkmale des Arbeitsvertrags

1. Dienstleistung auf fremde Rechnung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Dienste dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Dies besteht darin, seine persönliche Tätigkeit oder Arbeitskraft bereitzustellen und seine Energie kontinuierlich nach Maßgabe seiner fachlichen Spezialisierung einzusetzen. Es handelt sich hierbei um eine reine Tätigkeitspflicht und nicht um eine Erfolgspflicht: Der einzelne Arbeitnehmer schuldet seinen Arbeitsaufwand, ohne eine Haftung für das konkrete Arbeitsergebnis zu übernehmen. Allein der Arbeitgeber ist befugt, die Arbeitsleistung des Beschäftigten so zu steuern und zu nutzen, dass die angestrebten Ergebnisse erzielt werden, die ausschließlich ihm zustehen und von persönlichem Interesse sind.

Der Arbeitnehmer produziert weder für sich selbst noch unmittelbar für den allgemeinen Markt, sondern zum Nutzen des Arbeitgebers. Dieser besitzt das Recht, sich die Arbeitsfrüchte anzueignen (Fremdnützigkeit der Früchte). Die persönliche Pflichterfüllung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf das Bereitstellen der Arbeitskraft, ohne Verantwortung für das wirtschaftliche Ergebnis oder unternehmerische Risiken zu tragen (Fremdnützigkeit des Risikos). Diese Dienstleistung ist höchstpersönlicher Natur; sie kann weder an Subunternehmer vergeben noch abgetreten werden. Sie weist zudem einen dauerhaften Charakter auf, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das sich nicht in einem einzelnen Akt erschöpft, sondern fortlaufend erbracht wird.

2. Die Vergütung (Entgelt)

Als wesentliche Hauptpflicht im Arbeitsverhältnis übernimmt der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer ein Entgelt als Gegenleistung für die erbrachten Dienste zu zahlen. Die Vergütung kann nach Zeiteinheit (Zeitlohn), nach Arbeitsleistung bzw. Stückzahl (Akkordlohn) oder in gemischter Form erfolgen. Sie kann ferner teilweise in bar und teilweise als Sachbezug gewährt werden. Eine Vergütung ist für das Arbeitsverhältnis absolut unerlässlich.

3. Unterordnung und Weisungsgebundenheit

Hierbei handelt es sich um das rechtliche Band, welches die Dienstleistung des Arbeitnehmers an die Vorgaben und Ziele des Arbeitgebers bindet. Der Arbeitgeber besitzt das Recht, Weisungen und Leitlinien zu erteilen, denen sich der Arbeitnehmer unterwerfen muss und denen er Folge zu leisten verpflichtet ist. Es entsteht eine hierarchische Beziehung, in deren Rahmen sich der Beschäftigte kraft Arbeitsvertrag der Autorität des Arbeitgebers unterordnet. Es ist somit die rechtliche Form, welche die strukturelle Ungleichheit und die Einordnung einer Person unter den Willen und die Zielsetzungen eines Dritten legitimiert.

Grenzen und Einflussfaktoren der Unterordnung

Diese rechtliche Unterordnung unterliegt jedoch klaren Grenzen:

  • Räumlich-zeitliche Abgrenzung: Die Bindung gilt nur am Arbeitsplatz und während der vertraglichen Arbeitszeit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Schutz der Grundrechte: Der Respekt vor den Grundrechten des Arbeitnehmers als menschliche Person ist unverletzlich. Dies schließt die Menschenwürde, die Privatsphäre, persönliche Überzeugungen, den Glauben und die Sicherheit am Arbeitsplatz ein.

Die rechtliche Weisungsgebundenheit darf nicht mit der rein technischen Anleitung verwechselt werden. In dem Maße, wie die Arbeit qualifizierter und intellektueller wird, treten starre technische Vorgaben zur Ausführung der Aufgaben zunehmend in den Hintergrund.

Die Intensität der Unterordnung wird im Wesentlichen durch folgende Faktoren beeinflusst:

  1. Dem Willen und Direktionsrecht des Arbeitgebers
  2. Der Eigenart und Natur der geschuldeten Arbeit
  3. Der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  4. Der konkreten Modalität der Arbeitsausführung

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