Der Arbeitsvertrag: Definition, Formen und Rechte
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Was ist ein Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der sich der Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen unter der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers verpflichtet, während der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet ist.
Form des Arbeitsvertrags
- Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als unbefristet und in Vollzeit geschlossen, sofern kein Nachweis über eine Befristung oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
- Jede Partei kann jederzeit die schriftliche Fixierung des Vertrags verlangen, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.
Vertragsarten
- Unbefristete Verträge (Vollzeit)
- Befristete Verträge
- Eventual- und Produktionsverhältnisse
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag kann für einen unbestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden.
Merkmale des Arbeitsvertrags
- Identität der Vertragspartner.
- Starttermin des Arbeitsverhältnisses und bei Befristung die voraussichtliche Dauer.
- Hauptsitz des Unternehmens bzw. Adresse des Arbeitgebers und der Arbeitsort.
- Berufliche Kategorie oder Gruppe sowie eine präzise Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten.
- Ursprünglicher Betrag des Grundgehalts, Lohnzuschläge und Häufigkeit der Zahlung.
- Dauer und Verteilung der Arbeitszeit.
- Dauer des Urlaubs und Verfahren zur Urlaubsplanung.
- Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wer darf einen Arbeitsvertrag abschließen?
- Rechtlich emanzipierte Personen unter 18 Jahren.
- Personen zwischen 16 und 18 Jahren:
- 1) Wenn sie mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten selbstständig leben.
- 2) Wenn sie die ausdrückliche Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten haben.
- Ausländer gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Probezeit
Die Probezeit ist optional und muss schriftlich im Vertrag vereinbart werden.
- Die maximale Dauer richtet sich nach Tarifverträgen. Falls keine Regelung existiert, gilt:
- Sechs Monate für qualifizierte Techniker.
- Zwei Monate für andere Arbeitnehmer.
- In Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten darf die Probezeit für nicht qualifizierte Arbeitnehmer drei Monate nicht überschreiten.