Arbeitsverträge in Deutschland: Arten und Bestimmungen

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Unbefristete Arbeitsverträge

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag hat kein festgelegtes Enddatum. Für Arbeitnehmer über 45 Jahre gelten besondere Regelungen mit bis zu 42 Monatsgehältern.

Zielgruppen für unbefristete Verträge

Diese Verträge dienen dazu, Arbeitslosigkeit und Instabilität entgegenzuwirken. Besonders gefördert werden:

  • Arbeitslose im Alter von 16 bis 30 Jahren.
  • Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil.
  • Personen über 45 Jahre.
  • Langzeitarbeitslose (mindestens 5 Monate arbeitslos gemeldet).
  • Schwerbehinderte Menschen.
  • Arbeitnehmer, die zuvor befristet oder über Zeitarbeitsfirmen beschäftigt waren.

Eigenschaften und Kündigung

Die Verträge werden schriftlich formalisiert. Bei einer unbegründeten Kündigung (improcedente) beträgt die Entschädigung in der Regel 33 Tage pro Beschäftigungsjahr, maximal jedoch für 2 Jahre.

Ausbildungsverträge

Praktikumsverträge

Diese dienen der Integration von Jugendlichen ohne Berufserfahrung. Die Dauer beträgt zwischen 6 Monaten und 2 Jahren, mit der Möglichkeit auf zwei Verlängerungen von jeweils mindestens 6 Monaten. Die Vergütung darf im ersten oder zweiten Jahr nicht unter 60 % liegen.

Ausbildungsvertrag für Training

Ziel ist die Kombination aus theoretischer Ausbildung und Praxis. Es gibt keine Altersgrenze bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, Menschen mit Behinderung (in den ersten 2 Betriebsjahren), Personen, die über 3 Jahre nicht gearbeitet haben, oder Menschen in sozialer Ausgrenzung.

Teilzeitverträge

Teilzeitverträge ermöglichen es, Arbeit auf eine größere Anzahl von Personen zu verteilen. Die Arbeitszeit ist geringer als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Wichtige Bestimmungen

  • Ziel: Beschäftigung einer größeren Anzahl von Personen.
  • Überstunden: Ergänzende Stunden sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
  • Kontingent: Die maximale Anzahl ergänzender Stunden darf 15 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.
  • Ankündigungsfrist: Der Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit für ergänzende Stunden mindestens 7 Tage im Voraus kennen.
  • Form: Ergänzende Stunden müssen schriftlich vereinbart werden.

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