Arbeitsverträge: Leitfaden zu Arten und Anforderungen
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Arbeitsvertrag zur Berufserfahrung
Dieser Vertrag ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre erworbenen Qualifikationen (Hochschulabschluss, Berufsausbildung oder gleichwertige Titel) innerhalb von vier Jahren nach Studienabschluss praktisch anzuwenden. Die Laufzeit beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. Eine Verlängerung bis zum gesetzlichen Maximum ist möglich. Die Vergütung darf nicht unter 60 bis 75 Prozent des Tariflohns für vergleichbare Tätigkeiten liegen und keinesfalls den Mindestlohn unterschreiten.
Ausbildungsvertrag
Der Zweck dieses Vertrages ist der Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse für einen qualifizierten Beruf. Er richtet sich an Personen zwischen 16 und 21 Jahren (bzw. 24 Jahren bei speziellen Programmen). Die Dauer beträgt zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ausbildung zu gewährleisten. Die Arbeitszeit für die theoretische Ausbildung muss mindestens 15 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Die Vergütung wird einvernehmlich festgelegt, darf jedoch den Mindestlohn (SMI) anteilig zur Arbeitszeit nicht unterschreiten.
Gemeinsame Anforderungen
Alle Verträge müssen schriftlich auf offiziellen Formularen abgeschlossen und innerhalb von zehn Tagen beim Arbeitsamt registriert werden. Bei Vertragsende muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Dauer, die ausgeübten Tätigkeiten und die absolvierte Ausbildung ausstellen.
Umwandlung in unbefristete Verträge
Ein Vertrag gilt als unbefristet, wenn:
- Er unter betrügerischen Umständen geschlossen wurde.
- Gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
- Keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte.
- Der Vertrag nicht schriftlich vorliegt.
Altersteilzeit
Dieser Vertrag dient dem Ersatz eines Arbeitnehmers, der zwischen 60 und 65 Jahren in Altersteilzeit geht. Der Arbeitnehmer erhält eine anteilige Altersrente sowie das Gehalt für die Teilzeitstelle. Die Arbeitszeitreduzierung muss zwischen 30 und 70 Prozent liegen. Der Vertrag endet spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres.
Teilzeitvertrag
Ein Teilzeitvertrag liegt vor, wenn die Arbeitszeit unter der tariflichen oder gesetzlichen Vollzeit liegt. Er muss schriftlich geschlossen werden und die genaue Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Andernfalls gilt der Vertrag als Vollzeitvertrag.
Zusätzliche Stunden
Überstunden sind bei Teilzeitkräften nur bei höherer Gewalt zulässig. Es können jedoch „ergänzende Stunden“ vereinbart werden, sofern der Vertrag unbefristet ist. Diese dürfen 15 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit (tariflich bis zu 60 Prozent) nicht überschreiten.
Kündigung und Entschädigung
Bei Verträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr ist eine Kündigungsfrist von mindestens 15 Tagen einzuhalten. Bei Ablauf eines befristeten Vertrages steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von acht Tagen Lohn pro Beschäftigungsjahr zu, sofern tarifvertraglich keine höhere Summe vereinbart wurde.