Ausbildungsverträge und Teilzeitverträge: Ein Leitfaden
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Ausbildungsverträge in der Praxis
Der Ausbildungsvertrag regelt die Rahmenbedingungen für die berufliche Praxis. Er stellt sicher, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die seinem Bildungsniveau entspricht. Tarifverträge definieren dabei die Arbeitsplätze, Entgeltgruppen und Branchen, für die diese Verträge gelten.
Vorgaben für das Unternehmen
- Einsatzdauer: Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als 2 Jahre in der Praxis eingesetzt werden.
- Bescheinigung: Das Unternehmen muss eine Bescheinigung über die gesammelte Erfahrung ausstellen.
- Meldepflicht: Verträge müssen dem INEM mindestens 10 Tage vor Beginn gemeldet werden.
Voraussetzungen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen über einen Hochschulabschluss, eine Berufsausbildung oder einen amtlich anerkannten Grad verfügen. Der Abschluss darf nicht länger als 4 Jahre zurückliegen. Dies gilt auch für im Ausland absolvierte Studien.
Vertragsdetails
- Form: Schriftlich.
- Probezeit: 1 Monat für Absolventen der mittleren Berufsbildung, 2 Monate für Absolventen höherer Bildungsstufen.
- Dauer: Mindestens 6 Monate, maximal 2 Jahre.
- Verlängerungen: Bis zu 2 Verlängerungen sind möglich, jeweils für mindestens 6 Monate.
- Beendigung: Bei einer Laufzeit von über einem Jahr muss die Kündigung mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich erfolgen.
- Entgelt: Mindestens 60 % im ersten Jahr und 75 % im zweiten Jahr des Vergleichsgehalts.
Teilzeitverträge und Arbeitszeit
Ein Teilzeitvertrag wird mit einer Arbeitszeit vereinbart, die unter der regulären Vollzeitbeschäftigung liegt. Überstunden sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. Ergänzende Stunden können jedoch vereinbart werden.
Regelungen zu ergänzenden Stunden
- Vereinbarung: Ergänzende Stunden müssen explizit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
- Obergrenze: Die zusätzlichen Stunden dürfen 15 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.
- Gesamtarbeitszeit: Die Summe aus regulärer Arbeitszeit und ergänzenden Stunden darf die Vollzeit-Arbeitszeit nicht überschreiten.
- Ankündigung: Die Ankündigung muss mindestens 7 Tage im Voraus erfolgen, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.
- Vergütung: Ergänzende Stunden werden wie normale Arbeitsstunden vergütet.
Beendigung und Entschädigung
Dauerte der Vertrag länger als ein Jahr, muss die Beendigung durch den Arbeitnehmer mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Bei Vertragsende steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 8 Tagen Lohn pro Beschäftigungsjahr zu, sofern dies tarifvertraglich oder gesetzlich so geregelt ist.