Ausschluss der Rechtswidrigkeit und Folgen im Völkerrecht
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Umstände, die die Rechtswidrigkeit ausschließen
Ein an sich rechtswidriges Verhalten eines Staates ist nicht völkerrechtswidrig, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- Zustimmung: Die Handlung ist nicht völkerrechtswidrig, wenn der verletzte Staat seine gültige Zustimmung zu diesem Verhalten gegeben hat.
- Gegenmaßnahmen: Ein an sich rechtswidriges Verhalten ist legitim, wenn es als Reaktion auf eine völkerrechtswidrige Handlung eines anderen Staates erfolgt.
- Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse: Dies beschreibt eine unwiderstehliche Kraft oder ein Ereignis jenseits der Kontrolle des Staates, das es materiell unmöglich macht, internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Dies gilt nur, wenn der Staat die Situation nicht selbst verursacht und das Risiko nicht übernommen hat.
- Verzweiflung (Notlage): Das fehlerhafte Verhalten ist die einzige Möglichkeit für staatliche Akteure, ihr eigenes Leben oder das ihrer Angehörigen zu retten.
- Notstand: Die Verletzung der internationalen Verpflichtung ist der einzige Weg, ein wesentliches Interesse des Staates vor einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu schützen (z. B. wirtschaftliches oder politisches Überleben, Daseinsvorsorge, innerer Frieden).
- Notwehr: Sie rechtfertigt die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, um einen bewaffneten Angriff eines anderen Staates abzuwehren.
Folgen einer völkerrechtswidrigen Handlung
Die Verpflichtung zur Reparatur ergibt sich aus dem Entwurf der Völkerrechtskommission und allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Restitution
Dies besteht in der Wiederherstellung der Situation, die vor der Handlung bestand, sowie der Beseitigung aller Folgen der Tat. Der Staat ist zur Restitution verpflichtet, sofern diese nicht unmöglich oder mit einer unverhältnismäßigen Belastung verbunden ist.
Genugtuung
Wenn der Schaden nicht rein wirtschaftlich ist, erfolgt oft eine Genugtuung, etwa durch eine offizielle Entschuldigung oder den Ausdruck des Bedauerns.
Schadensersatz
Wenn der Schaden nicht durch Restitution behoben werden kann, ist ein finanzieller Ausgleich fällig. Dieser umfasst den entstandenen Schaden sowie entgangene Gewinne inklusive Zinsen.