Aussetzung und Beendigung des Arbeitsvertrags
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Die Aussetzung des Arbeitsvertrags
Die Aussetzung des Vertrages ist die zeitweilige Unterbrechung der Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und Lohnzahlung, während der Vertrag in Kraft bleibt. Sobald die Ursache der Aussetzung entfällt, wird das Arbeitsverhältnis mit all seinen Auswirkungen wieder aufgenommen.
Ursachen für die Aussetzung (Art. 45 bis 48 ET)
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses: Aktiver Status.
- Ausübung öffentlicher Ämter oder Vertretungen.
- Freiheitsstrafe.
- Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
- Streikrecht.
- Disziplinarische Suspendierung ohne Bezahlung.
- Bleibende Invalidität.
Beendigung des Arbeitsvertrags
Die Kündigung des Arbeitsvertrages bedeutet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Nach dem Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Gegenseitiges Einvernehmen, Ablauf der vereinbarten Zeit oder im Vertrag festgelegte triftige Gründe.
- Nach dem Willen des Arbeitnehmers: Kündigung, Verzicht, unternehmerisches Scheitern oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse.
- Nach dem Willen des Arbeitgebers: Disziplinarische Kündigung, Kündigung aus objektiven Gründen oder Massenentlassungen.
- Andere Ursachen: Tod, Invalidität oder Pensionierung, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens oder höhere Gewalt (Force Majeure).
Kündigung durch den Willen des Arbeitgebers
Eine disziplinarische Kündigung ist die Beendigung des Vertrags durch den Arbeitgeber aufgrund einer schwerwiegenden und schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers.
Ursachen gemäß Artikel 54 des ET
Der Artikel 54 des ET identifiziert folgende Ursachen:
- Mangel an Disziplin oder Ungehorsam gegenüber Anweisungen.
- Wiederholte und ungerechtfertigte Abwesenheiten oder Unpünktlichkeit.
- Verbale oder physische Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen.
- Verletzung von Treu und Glauben sowie Missbrauch des Vertrauens.
- Fortgesetzter und vorsätzlicher Rückgang der Arbeitsleistung.
- Trunksucht oder Drogenabhängigkeit.
- Belästigung aus Gründen der Rasse, Religion, Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung sowie sexuelle Belästigung gegenüber dem Arbeitgeber oder anderen Personen im Unternehmen.
Auswirkungen der Kündigung
- Rechtmäßige Kündigung: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Er befindet sich in der gesetzlichen Arbeitslosigkeit, kann jedoch unter Umständen erst nach einer Sperrfrist von 3 Monaten Arbeitslosengeld beziehen (Referenz: 20 Tage, 12 Monatsraten).
- Ungerechtfertigte Kündigung: Der Arbeitgeber kann innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung wählen, den Arbeitnehmer entweder wiedereinzustellen (unter Nachzahlung der Löhne) oder folgende Beträge zu zahlen: Eine Entschädigung von 45 Tagessätzen pro Beschäftigungsjahr (anteilig für Zeiträume unter einem Jahr) bis zu einem Maximum von 42 Monatsgehältern. Zudem ein Betrag in Höhe der Summe der ausstehenden Löhne ab dem Tag der Entlassung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Unwirksamkeit.
- Nichtige Kündigung: Der Arbeitnehmer muss zwingend wiedereingestellt werden.