Befristete Arbeitsverträge: Regeln, Dauer und Formvorschriften
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Befristete Arbeitsverträge und Zeitverträge
Befristete Arbeitsverträge (Zeitverträge) werden abgeschlossen, um situativen Marktanforderungen oder einer übermäßigen Auftragsansammlung gerecht zu werden, selbst im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Ein Tarifvertrag kann festlegen, in welchen Tätigkeitsbereichen Leiharbeiter angestellt oder eingestellt werden dürfen. Zudem können allgemeine Kriterien für das Verhältnis zwischen der Anzahl dieser Verträge und der gesamten Belegschaft des Unternehmens sowie die darin enthaltenen Bestimmungen festgelegt werden.
Dauer und Verlängerung von Zeitverträgen
Die maximale Dauer beträgt 6 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Grund eintritt, der den eventuellen Vertrag rechtfertigt.
Wurde der Vertrag für einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten abgeschlossen, kann er durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden, wobei die Gesamtdauer den genannten Grenzwert nicht überschreiten darf. In diesen Fällen verlängert sich das Arbeitsverhältnis automatisch, sofern keine Kündigung oder ausdrückliche Vereinbarung erfolgt und der Mitarbeiter weiterhin seine Dienste erbringt – es sei denn, es wird das Gegenteil über den vorübergehenden Charakter der Leistung nachgewiesen.
Besonderheiten bei Tarifverträgen
Ein wichtiger Aspekt ist die Existenz vieler Verträge aus unterschiedlichen Berichtszeiträumen und von variabler Dauer, die seit der vorletzten Reform (17.05.1997) bestehen. Tarifverträge konnten sowohl den Bezugszeitraum als auch die Dauer dieser Verträge ohne Einschränkung festlegen. Diese Situation bleibt bestehen, solange die damals geltenden konventionellen Regeln in Kraft sind. Solche Verträge werden bis zu ihrem ersten Termin durch die Bestimmungen der jeweiligen Vereinbarungen geregelt, wobei die Dauer den ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten darf. Wenn ein sektoraler Tarifvertrag eine maximale Dauer von 3 Jahren vorsieht, können für diese Verträge besondere Bedingungen gelten, während der Tarifvertrag fortbesteht.
In Tarifverträgen können zudem Regeln festgelegt werden, um den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern.
Formvorschriften und Registrierung
Befristete Verträge bedürfen nur dann der Schriftform, wenn ihre Dauer mehr als 4 Wochen beträgt. Es gibt kein offizielles Einheitsmodell, jedoch wird die Verwendung der vom INEM (Arbeitsamt) bereitgestellten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung empfohlen, ergänzt um eine Basiskopie, sofern der Vertrag schriftlich erfolgt.
Der Vertrag muss eindeutig den Rechtfertigungsgrund sowie die Dauer benennen. Verträge dieser Art müssen als schriftliche Urkunde beim Arbeitsamt registriert werden, welches auch über etwaige Verlängerungen informiert werden muss. Wird der Vertrag mündlich geschlossen, muss dessen Umsetzung dem INEM innerhalb von 10 Tagen schriftlich gemeldet werden.
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung
Die Beschäftigung kann in Vollzeit oder Teilzeit erfolgen. Bei Teilzeitbeschäftigung führt das Fehlen der Schriftform dazu, dass rechtlich ein Vollzeitvertrag vermutet wird, es sei denn, es kann das Gegenteil unter Angabe der spezifischen Teilzeitdienstleistungen bewiesen werden.
Vermutung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, es sei denn, die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit ist klar belegt. Eine unbefristete Anstellung wird insbesondere in folgenden Fällen unterstellt:
- Wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde.
- Wenn der Vertrag ausläuft, ohne dass eine formale Beendigung oder Beschwerde erfolgt ist.
- Wenn der Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung abgemeldet wurde und die Beschäftigungsdauer die vereinbarte Probezeit überschreitet.
- Wenn der Vertrag in betrügerischer Absicht zur Umgehung des Gesetzes geschlossen wurde.