Berufsethik und ärztliche Pflichten

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KAPITEL II: Beziehungen zu Kollegen

ARTIKEL 27. Es ist die Pflicht des behandelnden Arztes, Kollegen, deren Ehepartnern und finanziell abhängigen Verwandten ersten Grades unentgeltlich zu behandeln, sofern keine Deckung durch Krankenkassen oder eine psychoanalytische Behandlung vorliegt.

ARTIKEL 28. Die medizinische Versorgung gemäß dem vorhergehenden Artikel umfasst keine Kosten für Impfstoffe, Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen etc., die vom Patienten zu tragen sind.

ABSATZ. Der Arzt kann Angehörigen freier Berufe Sonderpreise gewähren und wirtschaftlich schwachen Personen kostenlose Beratungen anbieten.

ARTIKEL 29. Loyalität und gegenseitige Rücksichtnahme sind die wesentliche Grundlage der Beziehungen zwischen Ärzten.

ARTIKEL 30. Der Arzt darf die Leistungen seiner Kollegen gegenüber Patienten weder mit Worten noch auf andere Weise herabsetzen.

ARTIKEL 31. Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten werden von der Kolumbianischen Medizinischen Föderation gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geschlichtet.

ABSATZ. Die Kolumbianische Medizinische Föderation legt den Mechanismus fest, durch den die medizinischen Hochschulen Anträge zur Umsetzung dieses Artikels bearbeiten.

ARTIKEL 32. Es ist verwerflich, eine Position zu übernehmen, die von einem anderen Kollegen ohne triftigen Grund gekündigt wurde, außer im Falle einer Treuhandverwaltung. Kein Arzt sollte versuchen, Arbeitsplätze oder Funktionen zu übernehmen, die bereits von einem Kollegen ausgeübt werden.

KAPITEL III: Verschreibung, Krankengeschichte und Schweigepflicht

ARTIKEL 33. Rezepte sind schriftlich und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften auszustellen.

ARTIKEL 34. Die Krankengeschichte ist die obligatorische Registrierung des Gesundheitszustands des Patienten. Sie ist ein privates Dokument und darf nur mit vorheriger Genehmigung des Patienten oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen eingesehen werden.

ARTIKEL 35. In staatlichen Gesundheitseinrichtungen sind für Gesundheitsdaten ausschließlich die vom Gesundheitsministerium festgelegten Modelle zu verwenden.

ARTIKEL 36. Krankengeschichten müssen klar und vollständig ausgefüllt werden. Bei einem Arztwechsel ist der Nachfolger berechtigt, die Unterlagen zu erhalten.

ARTIKEL 37. Die ärztliche Schweigepflicht umfasst jede Information, die der Arzt in Ausübung seines Berufes gesehen, gehört oder verstanden hat, sofern keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

ARTIKEL 38. Die Offenlegung von Informationen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist in folgenden Fällen zulässig:

  • a) Gegenüber dem Patienten selbst;
  • b) Gegenüber der Familie des Patienten, wenn dies für die Behandlung nützlich ist;
  • c) Gegenüber gesetzlichen Vertretern bei Minderjährigen oder geistig Unzurechnungsfähigen;
  • d) Gegenüber Justiz- oder Gesundheitsbehörden, wie gesetzlich vorgesehen;
  • e) Gegenüber Interessenten bei unheilbaren, ansteckenden oder erblichen Krankheiten, die das Leben von Ehepartnern oder Nachkommen gefährden.

ARTIKEL 39. Der Arzt stellt sicher, dass auch seine Mitarbeiter das Berufsgeheimnis wahren.

ARTIKEL 40. Es ist Ärzten untersagt, kommerzielle Vorteile von Apotheken, Laboren, Optikern oder orthopädischen Einrichtungen für die Verschreibung von Produkten zu erhalten.

ARTIKEL 41. Der Arzt darf keine Empfehlungsgebühren für Patienten annehmen oder zahlen.

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