Berufsgeheimnis und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
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Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
Die Mitglieder der Gesellschaft (Art. 65.2 ET) und die Personaldelegierten (Art. 62.2 ET) unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf:
- Informationen gemäß Art. 64 Abs. 1 bis 5 ET, sofern das Unternehmen diese ausdrücklich als vertraulich eingestuft hat.
- Dokumente, die vom Unternehmen bereitgestellt wurden und nicht außerhalb des betrieblichen Anwendungsbereichs oder für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen.
Bedeutung der Geheimhaltungspflicht
Die Pflicht erfordert einen sorgsamen Umgang mit Informationen, die während der Ausübung repräsentativer Funktionen erlangt wurden. Eine zu weite Auslegung der Pflicht, die den Vertreter an der Ausübung seiner Befugnisse hindert oder seine Arbeit unwirksam macht, ist unzulässig.
Dies betrifft insbesondere:
- Die Information der vertretenen Mitarbeiter über relevante Angelegenheiten.
- Die Einhaltung von Vorschriften und Praktiken in den Bereichen Beschäftigung, soziale Sicherheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit durch rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber, Behörden oder Gerichten.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Laufzeit des Mandats und darüber hinaus bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages (Art. 65.3 ET).
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Ein Verstoß kann als Verletzung von Treu und Glauben gewertet werden und disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretung
Rechtliche Grundlagen
Die Artikel 64 und weitere Bestimmungen des ET regeln die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung. Verstöße gegen die Rechte auf Information, Anhörung und Beratung stellen schwerwiegende Pflichtverletzungen dar.
Befugnisse gemäß Art. 64 ET
a) Recht auf passive Information
Das Recht, vom Arbeitgeber über die in Art. 64.1 bis 64.5 ET genannten Themen informiert zu werden, in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Häufigkeit und Form.
b) Recht auf aktive Information
- Recht auf Erstellung und Anforderung von Berichten zu Angelegenheiten gemäß Art. 64.5 ET.
- Diese Berichte müssen innerhalb einer Frist von 15 Tagen erstellt werden (Art. 64.6 ET).
c) Recht auf Unterrichtung
Recht zur Unterrichtung der vertretenen Arbeitnehmer über die genannten Themen gemäß Art. 64.7 ET.
d) Gemeinsame Aktivitäten mit dem Unternehmen
- Verwaltung sozialer Einrichtungen des Unternehmens zum Wohle der Arbeitnehmer und ihrer Familien gemäß Tarifvertrag.
- Einführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Steigerung der Produktivität im Rahmen kollektivvertraglicher Vereinbarungen.