BGB Grundlagen: Rechtsgeschäfte, Ansprüche & Verjährung
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Häufige Fragen zum BGB und Sachenrecht
- Kann eine fehlerhafte Aufbauanleitung eines Bücherregals einen Sachmangel begründen? Ja, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
- Hat der Schuldner während des Verzuges fahrlässiges Handeln zu vertreten? Ja, § 287 BGB
- Wird durch den Versand einer unbestellten Kaufsache an einen Verbraucher ein Anspruch begründet? Nein, § 241a Abs. 1 BGB
- Kann ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, trotzdem rechtmäßig sein? Nein, § 134 BGB
- Ist eine auf einem Grundstück einzementierte Fahnenstange als Bestandteil desselben zu werten? Ja, § 94 Abs. 1 S. 1 BGB
- Muss eine aufgrund eines Irrtums abgegebene Willenserklärung (WE) unverzüglich angefochten werden? Ja, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB
- Ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechtsmängeln zu verkaufen? Ja, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB
- Kann ein Minderjähriger als Stellvertreter seines Vaters wirksam Erklärungen abgeben oder entgegennehmen? Ja, § 165 BGB
- Kann ein Unternehmer eine natürliche Person sein? Ja, § 14 Abs. 1 BGB
- Macht es einen Unterschied, ob die Erklärung des Stellvertreters, in fremdem Namen zu handeln, ausdrücklich oder konkludent erfolgt? Nein, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB
- Sind Verträge nur nach Treu und Glauben auszulegen? Nein, § 157 BGB
- Erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt? Ja, § 362 Abs. 1 BGB
- Ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist? Ja, § 275 Abs. 1 BGB
- Handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt? Ja, § 276 Abs. 2 BGB
- Muss der Verkäufer (V) dem Käufer (K) eine Sache frei von Rechtsmängeln liefern? Ja, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB
- Ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch notwendig? Ja, § 873 Abs. 1 BGB
- Ist der Vermieter einer Sache deren mittelbarer Besitzer? Ja, § 868 BGB
- Kann ein Eigentümer nach Belieben mit einer Sache verfahren? Nein, § 903 BGB
- Sind unkörperliche Gegenstände Sachen im Sinne des BGB? Nein, § 90 BGB
Einheit 2: Rechtspersonen und Rechtsobjekte
Rechtssubjekte: Inhaber von Rechten und Pflichten
- Natürliche Personen: rechtsfähig (§ 1 BGB), volljährig, geschäftsfähig...
- Juristische Personen: Personenvereinigungen, Unternehmen...
Rechtsobjekte: Gegenstände des Rechts
- Körperliche Gegenstände (§ 90 BGB): bewegliche und unbewegliche Sachen.
- Unkörperliche Gegenstände (Rechte):
- Absolute Rechte: können nicht von jedermann genutzt werden (z. B. Patente).
- Relative Rechte: wirken nur zwischen bestimmten Personen (z. B. Forderungen).
Rechtsgeschäfte und rechtliches Verhalten
Mittel eines Rechtssubjekts, um Rechtsfolgen zu erzeugen (generar). Rechtliches, erhebliches Verhalten:
- Tatbestandsbezogene Rechtsgeschäfte: Einseitige & Mehrseitige.
- Rechtsfolgebezogene Rechtsgeschäfte:
- Verpflichtungsgeschäfte: begründen relative Rechte.
- Verfügungsgeschäfte: wirken auf relative oder absolute Rechte durch Übertragung, Belastung, Veränderung und Aufhebung.
- Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen: Mitteilungen ohne entsprechenden rechtsfolgebezogenen Willen (z. B. Fristsetzung, Mahnung).
- Realakt: Ohne entsprechenden Willen tritt eine Rechtsfolge ein.
- Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen: deliktsfähig.
Form der Rechtsgeschäfte (§§ 125 ff. BGB)
Dient dem Informations-, Warn- und Identifikationszweck:
- Formlos: Der Regelfall.
- Textform (§ 126b BGB): Text ohne Unterschrift, z. B. eine WhatsApp-Nachricht.
- Schriftform (§ 126 BGB): Text mit eigenhändiger Unterschrift, z. B. eine Kündigung.
- Elektronische Form (§ 126a BGB): Text mit elektronischer Unterschrift.
- Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB).
- Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB): Inhalt wurde gelesen, bevor Unterschrift und Stempel erfolgen.
- Eintragung in ein öffentliches Register (§ 873 Abs. 1 oder § 53 HGB): Information für dritte Personen.
Achtung: Bei einem Formverstoß ist die Folge in der Regel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB).
Die Willenserklärung (WE)
Wie „realisiere“ ich ein Rechtsgeschäft? Durch eine Willenserklärung.
- Erklärung: Kann ausdrücklich (expresarlo con palabras) oder konkludent (hacer un gesto como levantar la mano) erfolgen. Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung!
- Regel: Häufig sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Rechtsgeschäft an sich gleichzusetzen.
- Voraussetzungen:
- Wille
- Willensäußerung (Erklärung)
- Zugang (§ 130 BGB): Wirksamkeit bei Zugang im Machtbereich, auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme (ya es válido si el mail o la carta se ha enviado, aunque la otra persona no lo haya recibido).
Irrtum und Anfechtung (§§ 119–123, 142 BGB)
Willensmangel – Error en la declaración de voluntad. Wenn ein Fehler in der WE vorliegt, kann diese angefochten werden (puedo tirarlo atrás pagando los costes).
Voraussetzungen für die Anfechtung
- Anfechtungsgrund:
- Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Irrtum über die Bedeutung der Erklärung.
- Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Das Gewollte und Erklärte stimmen nicht überein (no coinciden, por ejemplo quiero una Tisch y he puesto Fisch).
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (error en la propiedad).
- Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Fehler durch die Übermittlungsperson (error en el envío).
- Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Täuschung oder widerrechtliche Drohung (engaño/amenaza).
- Anfechtungserklärung (§ 143 BGB): Gegenüber dem Anfechtungsgegner.
- Anfechtungsfrist: Unverzüglich (§ 121 BGB) oder im Falle arglistiger Täuschung innerhalb eines Jahres (§ 124 Abs. 2 BGB).
- Form: Z. B. schriftlich.
Stellvertretung bei der Willenserklärung
Representación bei der Willenserklärung:
- Im Namen: Der Vertreter muss die Offenkundigkeit wahren (actuo como representante porque tengo permiso).
- Im Rahmen: Gesetzlicher Vertreter (z. B. Eltern/Familie) oder gewillkürter Vertreter (Vollmacht). Beispiel: mis padres tienen poder sobre mi hermano y le dan permiso.
Achtung: Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach § 179 BGB.
Verjährung und Fristen (§ 194 BGB)
Limitación y plazos. Ein Anspruch (reclamación) ist „das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen“ (§ 194 Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung.
Beispielprüfung der Verjährung (4-stufig)
- Beginn der Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB).
- Dauer der Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre, § 195 BGB).
- Prüfung auf Hemmung (§ 203 BGB) oder Neubeginn.
- Ende der Verjährung.