Bundesgesetz über die Arbeit: Grundsätze und Bestimmungen
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Bundesgesetz über die Arbeit
Erster Titel: Allgemeine Grundsätze
Artikel 1: Dieses Gesetz gilt in der gesamten Republik und regelt die Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 123 der Verfassung.
Artikel 2: Die Arbeitsregeln zielen darauf ab, ein Gleichgewicht und soziale Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erreichen.
Artikel 3: Arbeit ist ein Recht und eine gesellschaftliche Pflicht. Sie erfordert Respekt für die Freiheit und Würde der Arbeitnehmer und muss Bedingungen gewährleisten, die ein angemessenes Leben, Gesundheit und einen angemessenen Lebensstandard sichern.
Artikel 5: Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind zwingend. Nichtig sind Vereinbarungen, die folgende Punkte vorsehen:
- Arbeit für Kinder unter vierzehn Jahren;
- Arbeitszeiten, die über das gesetzliche Maß hinausgehen;
- Unmenschliche Arbeitsbedingungen aufgrund übermäßiger Belastung;
- Überstunden für Jugendliche unter sechzehn Jahren;
- Löhne unter dem Mindestlohn;
- Löhne, die nicht angemessen sind;
- Zahlungszeiträume für Löhne von mehr als einer Woche;
- Zahlung von Löhnen in Erholungsorten, Bars, Cafés oder Kneipen;
- Verpflichtung zum Konsum in bestimmten Lagern oder Standorten;
- Einbehaltung von Löhnen als Geldbuße;
- Diskriminierung bei der Entlohnung aufgrund von Alter, Geschlecht oder Nationalität;
- Nachtarbeit für unter Sechzehnjährige;
- Verzicht des Arbeitnehmers auf gesetzliche Rechte oder Privilegien.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsverhältnisse
Artikel 8: Arbeitnehmer ist die Person, die untergeordnet eine persönliche Arbeitsleistung für eine andere physische oder juristische Person erbringt.
Artikel 10: Arbeitgeber ist die natürliche oder juristische Person, die die Dienste eines oder mehrerer Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.
Artikel 20: Das Arbeitsverhältnis entsteht unabhängig von der Art der Handlung, sobald eine persönliche, untergeordnete Arbeit gegen Gehaltszahlung geleistet wird.
Artikel 24: Arbeitsbedingungen müssen dokumentiert werden, sofern keine Tarifverträge bestehen. Jede Partei erhält ein Exemplar.
Arbeitszeit und Urlaub
Artikel 58: Der Arbeitstag ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Artikel 60: Der Tag liegt zwischen 06:00 und 20:00 Uhr. Die Nachtschicht liegt zwischen 20:00 und 06:00 Uhr.
Artikel 61: Die Dauer des Arbeitstages beträgt acht Stunden, bei Nachtarbeit sieben Stunden und bei gemischten Schichten sieben Stunden.
Artikel 76: Arbeitnehmer mit mehr als einem Jahr Betriebszugehörigkeit haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens sechs Arbeitstagen, der sich jährlich um zwei Tage bis zu einem Maximum erhöht.
Lohn und Vergütung
Artikel 82: Das Gehalt ist die Vergütung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Arbeit zahlt.
Artikel 86: Bei gleicher Arbeit, gleichem Ort und gleicher Effizienz muss der Lohn gleich sein.
Artikel 90: Der Mindestlohn ist der niedrigste Betrag, der für einen Arbeitstag zu zahlen ist. Er muss ausreichen, um die materiellen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse eines Haushaltsvorstands zu decken.
Besondere Bestimmungen für medizinische Fachkräfte
Artikel 353-A: Die Bestimmungen für Assistenzärzte regeln die spezifischen Arbeitsbeziehungen in medizinischen Einheiten, einschließlich Ausbildung und akademischer Anforderungen.
Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 804: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, folgende Dokumente aufzubewahren und vorzulegen:
- Individuelle Arbeitsverträge;
- Gehaltslisten oder Zahlungsbelege;
- Anwesenheitskontrollen;
- Nachweise über die Zahlung von Gewinnbeteiligungen, Urlaub und Boni;
- Weitere gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen.