Bürgerrechte im Verwaltungsverfahren: Eine Übersicht
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Rechtliche Situation der Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung
Aktiv:
a) Subjektive Rechte (des Einzelnen als Person)
Die subjektiven Rechte können sich aus dem Gesetz, Verordnungen oder spezifischen administrativen oder rechtlichen Beziehungen zwischen Individuen ergeben.
b) Berechtigte Interessen
Die Rechtsprechung hat Kriterien zur Bestimmung berechtigter Interessen entwickelt, wobei folgende hervorzuheben sind:
- Situationen, in denen Verwaltungshandeln schadet oder nützt.
- Individualisierbare Situationen, die nicht unter subjektive Rechte im Rahmen des Verwaltungshandelns fallen.
c) Einfaches Interesse
Interessen, die eine interessierte Partei nicht dazu berechtigen, in Verwaltungsverfahren einzugreifen oder Rechtsbehelfe zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einzulegen.
Passiv: Pflichten und Obligationen. Die Notwendigkeit für den Pflichtinhaber, aktiv zu werden, um ein ihm zustehendes Recht auszuüben. Ziel ist die effektive Ausübung dieses Rechts (z.B. durch Antragstellung).
Bürgerrechte: Katalog gemäß Artikel 35 LRJPAC
1. Allgemeiner Begriff und Besonderheiten (Artikel 35 LRJPAC)
- Bestimmte Rechte betreffen nur die am Verwaltungsverfahren Beteiligten.
- Es handelt sich nicht um die wichtigsten bürgerlichen Rechte im Verfahren (Einleitung, Teilnahme, Erhalt einer Entscheidung...).
- Es ist eine Sammlung von Befugnissen zur Durchsetzung dieser Rechte.
- Viele dieser Rechte waren bereits im alten ALP enthalten.
2. Die Rechte der Bürger gegenüber der öffentlichen Verwaltung
a) Recht, jederzeit den Stand des Verfahrens zu kennen, in dem man Beteiligter ist, und Kopien der darin enthaltenen Dokumente zu erhalten (Artikel 35.a).
b) Recht, die Behörden und das Personal der öffentlichen Verwaltung zu identifizieren, die für das Verfahren verantwortlich sind (Artikel 35.b).
c) Recht auf eine beglaubigte Kopie der vorgelegten Dokumente, sofern sie mit den Originalen übereinstimmen, sowie auf Rückgabe der Originale, es sei denn, diese müssen im Verfahren verbleiben.
d) Das Recht, die Amtssprachen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft zu verwenden (Artikel 35.d).
e) Recht, Behauptungen und Unterlagen (wenn die Person interessiert ist) in jeder Phase des Verfahrens vor dem Anhörungsverfahren einzubringen, die von dem Organ berücksichtigt werden müssen, das für die Erstellung des Entscheidungsvorschlags zuständig ist.
f) Das Recht, keine Dokumente vorzulegen, die nicht durch die Vorschriften über das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind oder sich bereits im Besitz der Verwaltung befinden (Artikel 35.f).
g) Recht auf Information und Beratung (Artikel 35.g).
h) Recht auf Zugang zu den Aufzeichnungen und Archiven der öffentlichen Verwaltung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und anderer Gesetze.
i) Recht auf respektvollen und achtungsvollen Umgang durch Behörden und Beamte.
j) Recht, die rechtliche Verantwortung der öffentlichen Verwaltung und ihrer Mitarbeiter zu fordern, wann immer dies gesetzlich zulässig ist (Artikel 35).