Definition und Klassifizierung der Verfahrensbeteiligten

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Definition der Beteiligten

Als Beteiligte gelten Bürger, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine besondere rechtliche Situation innehaben. Der Status der Beteiligung ergibt sich aus der Erfüllung der folgenden drei Voraussetzungen:

a) Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Dies bezeichnet die Eignung einer Person, Inhaber von Rechten, Pflichten, Befugnissen und Kompetenzen innerhalb einer Rechtsbeziehung zu sein.

b) Handlungsfähigkeit

1. Die Fähigkeit einer Person, Rechte zu erwerben oder Pflichten zu übernehmen sowie wirksame Rechtshandlungen vorzunehmen.

2. Die Änderung der Handlungsfähigkeit hängt von Umständen ab, die das öffentliche Interesse betreffen:

  • a) Territoriale Umstände
  • b) Personelle Umstände
  • c) Rechtliche Umstände der Person

c) Legitimität

Die Legitimität im Verwaltungsverfahren erfordert bestimmte Qualifikationen, die notwendig sind, um in das betreffende Verfahren einzugreifen.

Klassen der Beteiligten

a) Aktiv Interessierte

Dies sind Personen, die Rechte oder berechtigte Interessen – individuell oder kollektiv – geltend machen.

b) Betroffene mit Verbindlichkeiten

1. Personen, die bereits vor Beginn des Verfahrens Rechte halten, die unmittelbar durch die Entscheidung berührt werden.

2. Personen, deren berechtigte Interessen (individuell oder kollektiv) durch die endgültige Entscheidung betroffen sein können, auch wenn sie während des Verfahrens noch nicht in Erscheinung getreten sind. Im Gegensatz zum ersten Fall erfolgt die Einbeziehung hier nicht automatisch.

c) Verbände und Organisationen

Organisationen mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen, die als Inhaber legitimer kollektiver Interessen gesetzlich anerkannt sind:

  • 1. Interessen dieser Organisationen, die im Rahmen der Menschenrechte (wirtschaftlich, sozial, kulturell) liegen und eine klare Definition erfordern.
  • 2. Organisationen, die rechtlich dazu befugt sind, kollektive Gruppen im Sinne des Gesetzes zu vertreten.

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